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Beweislast für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Dass der Absender nach dem Versenden keine Unzustellbarkeitsmitteilung bekommt, ist nicht ausreichend, um den Beweis des Zugangs der E-Mail zu führen. Zu dieser Auffassung gelangte das Landesarbeitsgericht Köln mit seinem Urteil vom 11.01.2022 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 315/21. 

Hintergrund dieser Entscheidung waren Streitigkeiten über die Rückzahlung eines dem Kläger von seinem Arbeitgeber gewährten betrieblichen Ausbildungsdarlehens.

In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet werde, wenn dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis angeboten werde.  

Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger einen Tag vor Ablauf der vereinbarten Fünfjahresfrist die Übernahme eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail angeboten, sodass der Kläger das Darlehen zurückzahlen muss. Laut dem Kläger ging diese E-Mail jedoch erst drei Tage später bei ihm ein, weswegen die Beklagte gemäß der Darlehensvereinbarung auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Entscheidend ist, wann beim Kläger die betreffende E-Mail zugegangen ist. 

Das Gericht führt hierzu zunächst aus, dass bezüglich der Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer E-Mail grundsätzlich verschiedene Auffassungen vertreten werden würden: 

Nach einer Auffassung soll es für die Annahme des Zugangs der E-Mail (sog. „Anscheinsbeweis“) ausreichen, wenn der Versender keine Unzustellbarkeitsmitteilung erhält. Der Versender dürfe davon ausgehen, dass die Mail dann beim Empfänger oder auf dem Server des Providers abrufbar gespeichert wurde. 

Die Gegenmeinung vertritt, dass alleine das Versenden der E-Mail ohne Unzustellbarkeitsmittelung alleine noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der E-Mail beim Empfänger begründet. Es komme auf den Zugang und nicht die Absendung der E-Mail an. 

Das LAG Köln schloss sich der zweiten Auffassung an, dass auf den Zugang der E-Mail abgestellt werden muss. Dieser sei dann anzunehmen, wenn die E-Mail „derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann“. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der Zeitpunkt der Speicherung der E-Mail auf dem Server des Providers. 

Das Risiko eines technischen Fehlers auf dem Versandweg, der wie bei einfacher Post auch bei E-Mails möglich sei, könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden, da der Versender die Art der Übermittlung seiner Willenserklärung wähle und damit auch das Risiko für das Ankommen seiner Nachricht. Zudem habe er die Möglichkeit, z.B. durch die Anforderung einer Lesebestätigung, sicherzustellen, dass die E-Mail den Adressaten auch erreiche. 

Das Anfordern einer Lesebestätigung alleine darf aber nicht der einzig mögliche Beweis für den ordnungsgemäßen Zugang sein. Denn Empfänger müssen die angeforderte Lesebestätigung nicht anklicken bzw. zurückzuschicken, obwohl sie die E-Mail erhalten haben. 

Wir empfehlen daher, bei wichtigen E-Mails immer eine Zustell- und Lesebestätigung anzufordern, indem die Option „Zustellbestätigung anfordern“ angeklickt wird, sowie die E-Mail in Blindkopie an sich selbst zu schicken. Denn dann kann der Empfänger nicht pauschal behaupten, die E-Mail nicht erhalten zu haben, sondern muss zumindest darlegen, warum der Versand an seine E-Mail-Adresse nicht erfolgreich war, jedoch der Versand an die BCC-Adresse. Er müsste substantiiert Tatsachen oder Gründe vortragen, die auf einen technischen Fehler beim E-Mail-Versand des Absenders hindeuten. Anderenfalls ist der Anscheinsbeweis des Zugangs erbracht. 

Auch in Fällen, in denen der streitigen E-Mail ein intensiver Mailaustausch (ohne technische Probleme)  zwischen den Parteien voraus ging, ist das pauschale Bestreiten, lediglich die eine E-Mail der Korrespondenz nicht erhalten zu haben, unglaubhaft. Das wird von den Gerichten richtigerweise regelmäßig so entschieden, weil pauschales Bestreiten an dieser Stelle nicht genügt. 

UPDATE:

Auch der BGH hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022, Az.: VII ZR 895/21, die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und entschieden, dass eine E-Mail (im unternehmerischen Geschäftsverkehr ) in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in welchem sie „innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird“.

Diese Wertung lässt sich auf den privaten Bereich übertragen. Zwar gibt es im privaten Bereich keine „Geschäftszeiten“, sodass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, wann unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger die E-Mail wahrnimmt. Dies ist in Analogie zum Briefkasten einmal am Tag, sodass eine Mail auch im privaten Bereich spätestens am nächsten Tag der Speicherung auf dem Mailserver als zugegangen gilt.

© Februar 2022, Nadine Krischick, Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer

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