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Beschwerde gegen Spielfilm über Gladbecker Geiseldrama ohne Erfolg

Das OLG Köln hat die sofortige Beschwerde eines der Täter des „Gladbecker Geiseldramas“ im Jahr 1988 zurückgewiesen (Beschluss v. 21.07.2016, Az. 15 W 42/16). Der Täter hatte Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren begehrt, um einen geplanten Spielfilm über die Ereignisse des Geiseldramas verbieten zu lassen. Das Landgericht Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG Köln die Entscheidung des LG Aachen bestätigt.

Als Begründung führt das OLG in seiner Pressemitteilung vom 22.07.2016 an, dass es Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO nur dann gäbe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dies hat das OLG vorliegend verneint.

Der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden solle, so dass eine ihm drohende, konkrete Persönlichkeitsverletzung nicht festzustellen sei. Unabhängig davon habe der Antragsteller keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten. Dies gelte auch dann, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt werde.

Zu diesem Ergebnis ist das OLG aufgrund einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragsteller und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft als Antragsgegnerin gekommen.

Zwar biete das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. So lasse sich nach einer Verurteilung Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führe auch die Verbüßung der Straftat nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“.

Bei der Abwägung sei vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschehnissen um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik einzigartige Straftat handle, die untrennbar mit der Person und dem Namen des Täter verbunden werde. Sie sei der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere auch wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben.

Zudem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherheitsverwahrung Stellung genommen haben.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt das OLG Köln zum Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers hinter der Kunst- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin zurückzutreten habe.

Etwaige Rechtsmittel gegen den Beschluss hat das OLG Köln nicht zugelassen.

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© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Juli 2016, Alle Rechte vorbehalten

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