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„Beauty“-Ärzte haften für Chatbot-Halluzinationen

Die Äußerungen eines KI-Chatbots fallen in den Verantwortungsbereich desjenigen, der ihn betreibt. Das OLG Hamm urteilte im Mai 2026: Wer einen Chatbot betreibt, haftet auch nach UWG für dessen unlautere Äußerungen – selbst wenn die Betreiber nur korrekte Daten eingespeist haben [4 UKl 3/25].

Wer einen KI-Chatbot betreibt, ist für dessen Äußerungen verantwortlich. Denn Überraschung: Ein KI-Chatbot ist kein „Dritter“, sondern dem Geschäftsbereich desjenigen zuzuordnen, der ihn anbietet. Wer hätte das ahnen können?! Zwei „Beauty“-Ärzte aus Recklinghausen anscheinend nicht. Sie haften für die Falschaussagen des von ihnen implementierten Chatbots, wie der 4. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden hat [4 UKl 3/25; GRUR-RS 2026, 9480].

Es klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Ärzte und Geschäftsführer der „Aesthetify“-Schönheitsklinik Henrik Heüveldop und Dominik Bettray, die unter den Namen „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ bekannt sind. Das Urteil des OLG Hamm ist bereits der zweite Dienst, den Heüveldop und Bettray der juristischen Literatur erweisen, nachdem sie erst im Sommer mit einer aufsehenerregenden Niederlage vor dem BGH ein Grundsatzurteil herbeigeführt hatten [Urt. v. 31.07.2025, Az. I ZR 170/24].

Heüveldop und Bettray hatten auf der Website ihrer Klinik einen KI-Chatbot implementiert, dem die Patient:innen Fragen in Echtzeit stellen und bei dem sie auch Termine buchen konnten. Auf entsprechende Nachfragen, die die Verbraucherzentrale NRW dem Chatbot stellte, bezeichnete der Bot die beiden Geschäftsführer Heüveldop und Bettray unter anderem als "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" und "Fachärzte für ästhetische Medizin". Heüveldop und Bettray verfügen jedoch über keinen Facharzttitel. Das OLG Hamm musste klären, ob die Falschaussagen des Chatbots den beiden Geschäftsführern als geschäftliche Handlung zugerechnet werden konnte und sie somit gegen Lauterkeitsregeln verstoßen hätten.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Äußerungen um unlautere geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG handelt. Zudem seien die Angaben des Chatbots den Beklagten auch jeweils als Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zuzurechnen. Der Chatbot stelle lediglich ein technisches Mittel dar, dessen sich die Ärzte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden bedienten und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaßen. Auch bei dem Einsatz von KI handele es sich um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System habe und es in Gang setze. Selbst wenn die „Aesthetify“ den Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten habe programmieren lassen, trage sie die Verantwortung für falsche Halluzinationen der KI. Der Chatbot sei kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes.

Da der Fall grundsätzliche Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-generierten Inhalten aufwirft, hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.

© Juni 2026, Carla Siepmann, Stefan Müller-Römer

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