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Aktuelles zum Domainrecht

In den vergangen Monaten haben deutsche Gerichte gleich mehrfach über interessante domainrechtliche Sachverhalte entschieden. Meist geht es immer noch um das Problem, dass jemand einen bereits vergebenen Domain-Namen für sich beansprucht, weil er der Meinung ist, ein bevorzugtes Recht gegenüber dem Domaininhaber zu haben..

Im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen gerichtlichen Sachverhalte und Entscheidungsgründe:

BGH stärkt Namensinhabern den Rücken

Am 24.03.2016 entschied der BGH (Urteil v. 24.3.2016 – Az. I ZR 185/14) einen Fall, bei dem es um folgenden Sachverhalt ging:

Die Klägerin ist Inhaberin der beiden Domains gritlehmann.de und gritlehmann.com, die ihrem bürgerlichen Namen entsprechen. Sie ging gegen den Beklagten vor, der 2007 die Domain grit-lehmann.de registriert hatte. Die Klägerin erwirkte bei der Domain-Verwaltung DENIC erfolgreich einen sogenannten Dispute-Eintrag. Dieses von der DENIC bereitgestellte Rechtsinstrument für Domainstreitigkeiten verhindert, dass der Inhaber einer Domain diese auf einen anderen als den Antragsteller überträgen kann. Wird schließlich vor Gericht die Löschung der Domain bzw. die Zustimmung zu dieser erstritten, kann der Antragsteller gleich neuer Inhaber der zunächst gelöschten Internetadresse werden.

Auf die Abmahnung der Klägerin entgegnete der Beklagte, dass seine damalige Lebensgefährtin ebenfalls Grit Lehmann  gehießen habe und ihn 2007 beauftragt hatte, die Domain für sie zu registrieren. Seitdem komme sie selbst für die Kosten der Domain auf und nutze sie für ihre Mail-Kommunikation.

Rief man die Domain auf, so fand sich dort lediglich der Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht.

Zum BGH gelangte der Fall, nachdem die Klägerin wegen der Verletzung ihres Namensrechts gegen den Beklagten erfolglos vor dem Landgericht Berlin sowie in der Berufung vor dem Kammergericht Berlin vorging.

Der BGH entschied nun zu Gunsten der Klägerin und bestätigte damit ihren Antrag auf Freigabe der Domain grit-lehmann.de gegenüber DENIC.

Als Gründe für diese Entscheidung führte der BGH an, dass eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB deswegen vorliege, weil der Beklagte zur Registrierung dieser Namensdomain nicht befugt gewesen war, auch wenn es einem Namensträger grundsätzlich möglich ist, einem anderen zu gestatten, seinen Namen zu nutzen. Diese Gestattung kann allerdings auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden und ist zudem nicht schrankenlos. In Bezug auf Domains im Allgemeinen führte der BGH hierzu aus:

„In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.“

Eine solche einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist, lag vorliegend aus Sicht des BGH nicht vor:

„Die treuhänderische Registrierung des beanstandeten Domainnamens durch den Beklagten stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es wie auch das Berufungsgericht angenommen hat – an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit fehlte zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

Der Internetauftritt unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ enthält lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt.“

Dem Umstand, dass das mittlerweile größere Angebot an Domain-Endungen das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Nutzung der Top-Level-Domain „.de“ vermindere, weil die Klägerin zum Beispiel auf die Domains „.eu“ oder „.travel“ ausweichen könne, maß der BGH – anders als noch das Berufungsgericht – keine Bedeutung zu:

„Mangels anderweitiger Feststellungen verbleibt es auch in Ansehung der Top-Level-Domain „.eu“ dabei, dass der Verkehr erwartet, einen Namensträger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ auf einfache Weise aufzufinden. An Feststellungen dazu, dass die nun verfügbaren generischen Top-Level-Domains einen sachlichen Bezug zum Internetauftritt der Klägerin aufweisen und daher für eine Nutzung durch die Klägerin in Betracht kommen, fehlt es. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich die Erwartung des Verkehrs, private oder juristische Personen im Internet unter bestimmten Internetadressen aufzufinden, infolge der Einführung neuer generischer Top-Level-Domains geändert hat.“

BGH zu Ansprüchen eines Namensträgers gegen Inhaber von Domainnamen mit ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domains

In einem weiteren Urteil vom 28.04.2016 (Az. I ZR 82/14) hat der BGH entschieden, dass auf § 12 Abs. 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers, die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains gerichtet sind, die Feststellung voraussetzen, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sind.

Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine virtuelle Infrastruktur zur Verfügung stellt und Inhaberin der Domains „profitbricks.de“ und „profitbricks.com“ ist, machte gegen den Beklagten namensrechtliche Ansprüche aus § 12 S. 1 BGB geltend, da der Beklagte auf dem spanischen und us-amerikanischen Markt unter der Top-Level-Domain „.es“ und „.us“ Internetadressen mit ihrem Namen als Second-Level-Domain registriert hatte und weiterhin hielt. Das Berufungsgericht hatte hierbei die Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin noch bejaht, was die Revision gerügt hatte.

Aus Sicht des BGH hat das Berufungsgericht eine Verletzung schutzwürdiger Interessen und damit einen Anspruch wegen der Verletzung von Namensrechten aus § 12 S. 1 BGB rechtsfehlerhaft bejaht.

Zwar könne nach der Rechtsprechung des Senats eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers im Allgemeinen angenommen werden, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird, wovon im Falle eines auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird, auch ohne weiteres auszugehen sei.

Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain „.de“ könne aber auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte. Dies setze allerdings voraus, dass entsprechende Interessen dargelegt werden.

Für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht gelte im Umkehrschluss nicht anderes. Auch hier ist eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses des Namensinhabers an der Nutzung einer fremden länderspezifischen Top-Level-Domain von ihm konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

An der Darlegung solcher schutzwürdiger Interessen fehlte es laut BGH im vorliegenden Fall:

„Im Streitfall ist jedoch bislang weder hinreichend vorgetragen noch festgestellt worden, dass die Klägerin ein konkretes Interesse an der Verwendung der Domainnamen „profitbricks.es“ und „profitbricks.us“ hat. Die Klägerin hat lediglich pauschal zu ihrer unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung vorgetragen und dargelegt, dass sie ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem europäischen Markt agiere. Dies reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika unter ihrem Unternehmenskennzeichen und der entsprechenden länderspezifischen Top-Level-Domain auffindbar zu sein, nicht aus.“

Für die Nutzung der Domain „profitbricks.us“ lag nach Ansicht des BGH allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ein Tochterunternehmen in den Vereinigten Staaten besitze, nicht bereits ein schutzwürdiges Interesse vor:

„Soweit die Klägerin vorgetragen hat, in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Tochterunternehmen zu haben, begründet dies allein ein schutzwürdiges Interesse schon deshalb nicht, weil sie zugleich dargelegt hat, vorwiegend auf dem europäischen Markt tätig zu sein. Insoweit hätte es der Darlegung weiterer Anhaltspunkte bedurft, unter welcher Bezeichnung und in welchem Umfang sie oder ihr Tochterunternehmen überhaupt auf dem amerikanischen Markt tätig sind oder eine entsprechende Tätigkeit vorbereitet ist und sie hierfür auf die Nutzung des Domainnamens „profitbricks.us“ angewiesen ist.“

Auch der Hinweis der Klägerin, vorrangig auf dem europäischen Markt tätig zu sein, reichte für die Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Nutzung des Domainnamens „profitbricks.es“ nicht aus:

„Es fehlt insoweit schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin in Spanien überhaupt werbend oder operativ tätig ist oder eine entsprechende Tätigkeit vorbereitet. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihre wesentlichen Märkte in Europa belegen seien und Spanien (allgemein) einen der größten europäischen Märkte darstelle, ersetzt dies nicht die erforderliche konkrete Darlegung, dass die Klägerin beabsichtigt, den spanischen Markt zu erschließen, oder dort bereits geschäftlich vertreten ist. Ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt.“

LG Köln: Es gibt nur einen „FC“

In der jüngsten Entscheidung mit domainrechtlichem Bezug hatte sich das LG Köln (Urteil v. 09.08.2016, Az. 33 O 250/15) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Inhaber der Domain „www.fc.de“ die Namensrechte des 1. FC Köln verletzt und dieser deswegen einen Löschungsanspruch gegen den Domaininhaber geltend machen kann.

Der Beklagte hatte zunächst das vorgerichtliche Angebot des 1. FC Köln ausgeschlagen, ihm die Domain für 5.000 Euro zu veräußern und verlangte stattdessen seinerseits 50.000 Euro. Zuvor hatte der Beklagte die Domain bereits anderen Fußballclubs, wie z.B. dem FC Bayern oder dem FC Augsburg, erfolglos zum Verkauf angeboten.

Zwischenzeitlich hatte der 1. FC Köln einen Dispute-Antrag bei der DENIC gestellt (zur Erklärung eines Disputes s.o.).

Vor Gericht argumentierte der 1. FC Köln, dass er das Kürzel „FC“ zur Benennung des Vereins in der Außendarstellung nutze. Dieses habe sich bereits seit Jahren etabliert und werde gerade in der Sportberichterstattung zur Bezeichnung des Kölner Traditionsvereins verwendet. Damit sei der Fußballclub Inhaber der bekannten Bezugsmarke „FC“ und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens. Außerdem stünden ihm an dem Kürzel die Namensrechte im Sinne des § 12 BGB zu.

Der Domaininhaber verteidigte sich nicht nur gegen die Klage, sondern verlangte zusätzlich im Wege einer Widerklage, dass der 1. FC Köln seinen Dispute-Eintrag zu löschen habe.

Als Begründung führte der Domaininhaber an, dass lediglich die Fußballfans in Köln mit dem Kürzel „FC“ auch eindeutig den dortigen Verein meinten. Zudem stehe die Abkürzung für eine ganze Reihe anderer Begriffe, wie im Bereich des Sports etwa allgemein für den Begriff „Fußballclub“. Infolgedessen gebe es in Deutschland sowie im Ausland mehrere Vereine, die die Abkürzung „FC“ im Namen tragen. Das Namensrecht der Klägerin könne damit nur am vollständigen Namen „1. FC Köln“ bestehen.

Der Begründung des Domaininhabers folgte das Gericht nicht. Zwar lehnte es in seiner Entscheidung sowohl eine Verletzung der Benutzungsmarke FC als auch eine Verletzung des behaupteten Unternehmenskennzeichens „FC“ bereits deswegen ab, weil der Domaininhaber die Domain bislang gar nicht verwendet habe. Allerdings habe der Domaininhaber bereits durch die Registrierung der Domain, das dem Verein zustehende Namensrecht am verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Ein Namensrecht stehe jedermann zu, wenn er hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet werde. Namensfunktion habe eine Bezeichnung, wenn sie geeignet sei, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entstehe mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirke. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gelte dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweise.

Diese Voraussetzungen waren für das LG Köln vorliegend erfüllt:

„Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fußballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten – bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung.“

Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass mehrere Fußballvereine das Kürzel „FC“ führen:

„Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellende Namen, sofern nicht ihre Unterscheidungskraft verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.“

Infolgedessen könne sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich für „Fußballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe:

„Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ trifft. Dass etwa die Frage „Wie viele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC“ gestellt werden könnte („Wie viele FCs gibt es in der Stadt?“) erscheint fernliegend.“

Der Domaininhaber habe seinerseits keine Rechte an dem namensmäßig geschützten Kürzel, sondern dieses unbefugt gebraucht. Schützenswerte Belange zu seinen Gunsten verneint das Gericht. Dass der Verein bisher unter „www.fc-koeln.de“ im Internet auftritt, könne der Klägerin ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Es sei Unternehmen unbenommen, nur Teile ihres Namens als Domain zu verwenden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die angeführten Entscheidungen des BGH und des LG Köln zeigen, dass bei der Registrierung von Domains, egal ob von deutschen oder weltweiten Top-Level-Domains, mit Sorgfalt agiert werden sollte, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Sollten Sie bezüglich der aufgezeigten Problematiken oder allgemein zum Domainrecht Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Unsere fachkundigen Anwälte beraten Sie gerne.

© Knut Schreiber, Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, August 2016, Alle Rechte vorbehalten

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