Abgemahnt von SKY Deutschland?
Sie sind Gaststättenbesitzer und jetzt wirft man Ihnen vor, Sie hätten verbotenerweise Bundesligaspiele über SKY in Ihrer Gaststätte ausgestrahlt, obwohl dem gar nicht so war? Dann sind Sie mittlerweile in guter Gesellschaft.
SKY hat sich von der DFL bis einschließlich 2012/13 die Rechte gesichert, als einziges Unternehmen Abonnementverträge für Gewerbe und Vereine zur Ausstrahlung von Live-Bundesligaspielen abzuschließen.
SKY Deutschland lässt über die Rechtsanwaltskanzlei JBB aus Berlin massenhaft Gastwirte wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten durch die unberechtigte Ausstrahlung von Bundesligaspielen über das Sendesignal von SKY abmahnen.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von 800 €. Ersatz der Rechtsanwaltskosten wird nicht gefordert.
Wenn der Abgemahnte bereit ist, für die Zukunft einen Abonnementvertrag für Gewerbe und Vereine zu unterzeichnen, verzichtet SKY auf 500 € Schadensersatz.
Wird von den Gastwirten bestritten, das Programm ausgestrahlt zu haben, folgt sofort die einstweilige Verfügung, Streitwert 25.000 €.
Hierfür wird eine eidesstattliche Versicherung eines Kontrolleurs vorgelegt, der bei seinem Testbesuch mit eigenen Augen das SKY Zeichen auf dem Bildschirm gesehen haben will.
Nun war es in einem von uns betreuten Fall aber so, dass die Wirtin nicht etwa Fußball über SKY sondern öffentlich-rechtliches Fernsehen gezeigt hat. Dort lief nach der Erinnerung der Gäste zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auch kein Fußball, sondern Basketball.
Anstelle der von dem Kontrolleur angegebenen 40 Gäste, befanden sich in der Kneipe zu dem Zeitpunkt auch lediglich 8 Gäste.
Entgegen der Angaben des Kontrolleurs hingen in der Solinger Gastwirtschaft auch nicht überall Schals vom 1. FC Köln (dort ist man eher Fan der Fortuna Düsseldorf!). In der Kneipe hing genau kein einziger Schal.
In der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung wurde dann der Kontrolleur vernommen, der - abenteuerlich - berichtete wie er sich in jeder Kneipe ca. 3 Minuten aufhalte und dann weitere 3 Minuten benötige, um zur nächsten Kneipe zu fahren und sich dabei (während der Fahrt!) Aufzeichnungen über die zuvor besichtigte Gastwirtschaft mache. Einige Sachen spreche er auch auf sein Diktiergerät. Die Tonbänder lösche er vor dem nächsten Spieltag. Auf Nachfrage, wie er sich dann vor der Verhandlung das entsprechende Band zu der Kontrolle unserer Mandantin anhören konnte, meinte er dann, er lösche nicht immer alle Bänder. Welche er lösche, konnte er dann nicht mehr sagen.
Auf Fragen des Gerichts teilte er mit, dass er circa 20 Kneipen an einem Spieltag kontrolliere und pro Monat ca. jeden zweiten Spieltag im Einsatz sei. Trotz der schnellen Hochrechnung des Gerichts, dass er bei 17. Spieltagen dann 340 Kneipen kontrolliere, blieb er dabei, dass er sich an jeden einzelnen Fall erinnern könne.
Eine Provision erhalte er für „positive Kontrollen“ nicht.
Der Kontrolleur zeigte bei seiner Aussage erhebliche Gedächtnislücken und hat sich am Ende in seinen eigenen Aussagen verstrickt, was bei dem Gericht natürlich nicht überzeugend ankam.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist kein Kavaliersdelikt. Gemäß § 156 StGB stehen hierauf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die einstweilige Verfügung dürfte nun aufgehoben werden. Termin zur Verkündung ist der 22.6.2011. Danach werden wir mehr berichten.
Offenbar hatte die Kammer am Vormittag bereits ein anderes Verfahren zu verhandeln, in dem derselbe Kontrolleur aussagen musste. Auch dort gab es offenbar Fehler in seiner Aussage.
Nach einem Artikel im Netz, dessen Richtigkeit nicht überprüft werden kann, erhält der Kontrolleur pro aufgespürtem „Schwarzseher“ aber eben doch eine Provision von 280 € („Lukratives Angebot: Sky sucht Kontrolleure, die Schwarzseher aufspüren“, vom 30.08.2010, hier abrufbar:
http://www.basicthinking.de/blog/2010/08/30/lukratives-angebot-sky-sucht-kontrolleure-die-schwarzseher-aufspueren/).
Wer kein SKY gezeigt hat, der sollte in jedem Fall gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, natürlich nur mit anwaltlicher Hilfe, weil man bei dieser Thematik sehr schnell Fehler begehen kann.
Es empfiehlt sich keinesfalls, die Abmahnung unbeantwortet zu lassen oder lediglich den Vorwurf abzustreiten, da so das Risiko geschürt wird, eine einstweilige Verfügung zu kassieren. Diese aus der Welt zu schaffen, kann teurer und schwieriger sein, als direkt richtig auf die Abmahnung zu reagieren.
Welches Ziel von SKY steckt dahinter?!
SKY hat sich beim Rechteeinkauf schwer verausgabt und jetzt bleiben die Kunden aus. Die Abmahnungen dienen deshalb zum einen dazu, den Abgemahnten zu bewegen, das SKY-Paket zu abonnieren. Dies dürfte aber in den meisten Fällen aufgrund der stattlichen Preise von monatlichen (nach Größe der Gaststätte gestaffelten) 159 € – 639 €, nicht so erfolgversprechend sein.
Der zweite Grund ist interessanter:
SKY möchte wettbewerbsrechtlich gegen die Telekom vorgehen, da von dort aus das Paket „Liga Total!“ (welches deutlich billiger zu haben ist als SKY) wohl unter falschen Vorgaben auch zur Ausstrahlung in Gaststätten verkauft wird.
Das ganze Prozedere dient also im Wesentlichen der Vorbereitung eines Prozesses gegen die Konkurrenz.
Dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird und offenbar falsche Versicherungen an Eides verwendet werden, ist inakzeptabel.
Liga Total in der Gaststätte gezeigt?
Auch wer Liga Total gezeigt hat und daraufhin von SKY abgemahnt wird, hat nach der von uns vertretenen Auffassung gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.
Wer in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung kassiert, die darauf fußt, dass der Kontrolleur das SKY-Zeichen gesehen haben will, der kann die Verfügung schon deshalb aufheben lassen, weil sie mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung erwirkt wurde.
Einen solchen Fall hatten wir ebenfalls zu bearbeiten.
Unser Mandant hatte nicht SKY sondern eben Liga Total gezeigt, in dem guten Glauben, er sei hierzu berechtigt, weil ihm dies von den Vertriebspartnern der Telekom bei Vertragsschluss so mitgeteilt worden war. Die AGB hatte unser Mandant natürlich nicht nach Anhaltspunkten für Gegenteiliges durchsucht.
Die Deutsche Telekom hat mit „Liga Total“ ebenfalls ein TV-Angebot, mit dem man Live-Bundesligaspiele sehen kann. Wie die Telekom auf Ihrer Webseite ausführt, ist dieses Angebot aber rein an Privatpersonen gerichtet. Die Ausstrahlung des Programms in Gaststätten ist nicht erlaubt.
Vertriebspartner der Telekom haben in der Vergangenheit jedoch offenbar Gaststättenbetreibern das Paket „Liga Total“ so angeboten, dass den Gastwirten explizit zugesagt wurde, sie könnten das Programm auch in ihren Gaststätten zeigen.
SKY passt dieses Vorgehen natürlich nicht. Um den Konkurrenten wettbewerbsrechtlich „dingfest“ zu machen, werden nun Abmahnungen gegen Gastwirte ausgesprochen, mit dem Vorwurf, sie hätten in ihren Räumlichkeiten Bundesligaspiele über SKY gezeigt.
Die Thematik, ob durch das Zeigen von Live-Fußballspielen Urheberrechte verletzt werden, und wenn wessen, war schon des öfteren auf dem Tisch, nämlich immer dann, wenn die FIFA oder die UEFA versucht haben, Lizenzgebühren nach Urheberrecht für Public-Viewing während Fußball-Großereignissen zu kassieren. Hierfür gab und gibt es nach richtiger Auffassung keine rechtliche Grundlage.
Im vorliegenden Fall ist es ähnlich, wenn tatsächlich nicht SKY, sondern Liga Total ausgestrahlt wurde.
Da mit SKY kein Vertrag geschlossen wurde, bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Gesetzliche Ansprüche sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Zwar mag es sein, dass das von SKY aufbereitete Programm als Filmwerk im Sinne des Urheberrechts anzusehen ist, was dann einen entsprechenden Schutz nach sich ziehen würde. Dies gilt aber nicht für die reinen Fußballaufnahmen eines Live-Spiels (die auch über Liga Total gesendet werden). Hierfür besteht kein Filmwerkschutz, sondern lediglich Laufbildschutz nach § 95 UrhG. Dieser umfasst aber nicht das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG.
Der Anspruch aus §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht nur dann, wenn es sich bei der reinen Live-Übertragung eines Fußballspiels der ersten Bundesliga um eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt.
Nach herrschender Meinung versteht man hierunter eine persönliche Leistung, die einen geistigen Inhalt hat, der in einer bestimmten Form zu Tage tritt und Schöpfungshöhe besitzt (Dreyer/Kotthoff/Meckel, Dreyer, § 2, Rn. 8; Schricker, Loewenheim, § 2, Rn. 9; Dreier/Schulze, Schulze, § 2, Rn. 6ff; Fromm/Nordemann, Nordemann, § 2, Rn. 19f.).
Geistige Schöpfung meint hierbei, dass es etwas haben muss, das über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht, eine Aussage oder Botschaft, die dem Bereich der Gedanken, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen zugehört (Schricker, Schricker, Einleitung, Rn. 7).
Über die Ausgrenzung des Sports aus dem Recht des geistigen Eigentums besteht weitgehend Einigkeit (Härting/Strubel, IPRB 2010, 109). Nach herrschender Meinung erreichen sportliche Leistungen, wie etwa die Fußballspiele der WM 2010, nicht die hierfür nötige individuelle Kreativität, da sie auf einheitlichen, schon vor Beginn des Wettkampfs feststehenden Regelungen beruhen (Dieckmann, UFITA 125 (1995), 35 (46); Dreyer/Kotthoff/Meckel, Dreyer, § 2, Rn. 52; Rehbinder Rn 132; Gundel/Heermann/Leible, KdM - KdR, S. 193; Wandtke/Bullinger, Bullinger, § 2, Rn. 78; Haas/Reimann, SpuRt 1999, 182). Es handelt sich vielmehr um die ständige Wiederholung desselben sportlichen Vorgangs (Hausmann, BB 1994, 1089). Es fehlt am geistigen Gehalt. Selbst wann man diesen geistigen Gehalt zubilligen wollte, scheitert der Urheberrechtsschutz an der fehlenden Schöpfungshöhe, weil noch nicht einmal die „kleine Münze“ erreicht wird (Lenz, NJW 1999, 757 (757); Dreyer/Kotthoff/Meckel, Dreyer, § 2, Rn. 52). Folglich liegt keine geschützte künstlerische Leistung vor.
SKY kann sich nicht auf § 22 UrhG stützten. Dies belegt auch ein Blick auf die herrschende Meinung in der Literatur, welche auf § 22 UrhG entweder nur kurz oder überhaupt nicht eingeht (vgl. Reinholz, K&R 2010, 364 (364ff.); Wittneben/Soldner, WRP 2006, 675 (675ff.); Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (265ff.); Schirmbacher, Gutachten, S. 8; Krekel, SpuRt 2006, 59 (59ff.); Reinholz, WRP 2005, 1485 (1486ff.); a.A. Ratjen, Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten, S. 126f.).
SKY leitet die Rechte von der DFL her, die bezüglich des Basissignals Rechte eines Sendeunternehmens nach Urheberrecht hat.
Auch Rechte des Sendeunternehmens, die sich SKY von der DFL hat einräumen lassen, sind von der reinen Ausstrahlung der Sportveranstaltung in Gaststätten nicht betroffen. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG hat das Sendeunternehmen lediglich das ausschließliche Recht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, die Sendung wahrnehmbar zu machen.
Wo also Fußball gezeigt wird, ohne dass für den Zutritt ein Eintrittsgeld gefordert wird, kann die Ausstrahlung nicht lizenzpflichtig gemacht werden.
Ansprüche aus Wettbewerbsrecht bestehen unserer Auffassung nach ebenfalls nicht.
Dies ist dadurch begründet, dass es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen SKY und der Gaststätte fehlt.
Aufgrund der ausdrücklichen Wertung des Urheberrechtsgesetzes und dessen Vorrangwirkung wäre ein ergänzender Leistungsschutz im Hinblick auf die Untersagung der Ausstrahlung ohnehin nur dann denkbar, wenn zusätzliche - außerhalb des Sonderrechtsschutzes liegende - Unlauterkeitsumstände verwirklicht würden, welche jedoch nicht ersichtlich sind. Diesbezüglich liegt eine Herkunftstäuschung, Rufausnutzung oder Wettbewerbsbehinderung nicht vor.
Auch in den Fällen, in denen Sie Liga Total gezeigt haben, sollten Sie sich wegen der Abmahnung anwaltlich beraten lassen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Rechtslage hier nicht so klar ist, wie von den SKY- Anwälten in den Abmahnungen behauptet wird.
© Verena Rigtering, Juni 2011, Alle Rechte vorbehalten
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