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„Reifen Progressiv“ oder das
Überleben der Nutzungsrechte…


Der BGH hat am 26.03.09 in dem Urteil mit dem inoffiziellen Titel „Reifen Progressiv“ über die Frage entschieden, ob und wann einfache Nutzungsrechte erlöschen, wenn der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts die Nutzungsrechte nicht ausübt und der Urheber das ausschließliche Nutzungsrechte daraufhin nach § 41 UrhG widerruft.

Der Kläger, ein Programmierer, ist alleiniger Urheber des für die Reifenhändler bestimmten Computerprogramms „Reifen Progressiv“, an dessen Erstellung er maßgeblich beteiligt gewesen ist.
Die A. GmbH erhielt das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem Programm. Daraufhin räumte die A GmbH der Beklagten, einer Reifenhändlerin, gegen einmalige Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein.

Der Urheber eines Werkes hat die Möglichkeit, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, ohne dabei das eigentliche Urheberrecht zu verlieren. Es gibt einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Während ein einfaches Nutzungsrecht lediglich ein positives Recht zur Nutzung für den Inhaber darstellt, gibt das ausschließliche Recht dem Inhaber ein negatives Verbotsrecht sowie die Berechtigung, einem Dritten ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen.

Nachdem die A. GmbH insolvent wurde, erklärte der Kläger gegenüber der A. GmbH gem. § 41 UrhG den Rückruf des dieser eingeräumten Nutzungsrechts.
Fraglich ist nun, ob mit dem wirksamen Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts der A. GmbH auch das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erloschen ist.
Der Kläger jedenfalls ging davon aus, dass die Beklagte das Programm seit dem Rückruf unbefugt nutze. Daher nahm er die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.

Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht („Mutterrecht“) abgespaltenen ausschließlichen Nutzungsrechts („Tochterrecht“) die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte („Enkelrechte“) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, musste also vom BGH beantwortet werden.

Nach § 41 Abs. 5 UrhG erlischt das ausschließliche Nutzungsrecht, das der Urheber einem Anderen eingeräumt hat, mit Wirksamwerden des Rückrufs. Das Schicksal der Nutzungsrechte, die dieser Andere (Lizenznehmer) seinerseits einem Dritten (Sublizenznehmer) eingeräumt hat, ist nicht in § 41 UrhG geregelt.

Nach Ansicht des BGH erlischt mit Wirksamwerden des Rückrufs zwar das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH (hier: ursprüngl. Lizenznehmer), nicht aber das einfache Nutzungsrecht der Beklagten (hier: Sublizenznehmer). Begründet wird dies vom BGH wie folgt:

Der Schutz eines Sublizenznehmers ist ausschlaggebend für die Entscheidung. Der Sublizenznehmer, hier der Beklagte, kann sein Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwerten. Ihm ist es nicht möglich, die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Urheber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrags und damit die vorzeitige Beendigung des übergeordneten, ausschließlichen Nutzungsrechts zu beeinflussen oder vorherzusehen. Der Lizenznehmer kann sich daher nicht auf den kommenden Verlust seines einfachen Nutzungsrechts einstellen und müsste deshalb möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Als weiteres Argument für die Entscheidung führt der BGH an, dass der Urheber bei einem wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt werde, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Denn diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Er muss es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet sein kann, da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch die Vergabe des ausschließlichen Nutzungsrecht zugestimmt hatte.

Der BGH bestätigt somit die Entscheidungen des LG und OLG Köln und stellt fest, dass mit Wirksamwerden des Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechtes das von diesem abgeleitete einfache Nutzungsrecht nicht erlischt.
Die Beklagte war also auch nach dem Rückruf zur Nutzung des Programms berechtigt.

© Laura Hemmer, Stefan Müller-Römer, Sept. 2009, Alle Rechte vorbehalten

 
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