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Erstellung von Software – Kaufrecht oder Werkvertrag?
(Urteil des BGH vom 23.07.2009)

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz änderte 2002 das Zivilrecht grundlegend. § 651 BGB legt seitdem fest, dass auch für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen Kaufrecht angewendet werden muss.
Daneben gelten nur wenige Vorschriften des Werkvertragrechtes ergänzend. Hauptgrund für die Gesetzesänderung war die Stärkung des Verbraucherschutzes.

Für die Erstellung von Software stellt dies eine extrem wichtige Regelung dar. Trotz der eigentlich eindeutigen gesetzlichen Fassung wurde die Frage, welches Recht auf diese Verträge anzuwenden ist, lange und heftig diskutiert.
Die Praxis wandte auf diese Fälle weiterhin hauptsächlich Werkvertragsrecht an.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2009 jetzt aber klar gestellt, dass es so nicht geht. Nach ständiger Rechtsprechung durch den BGH stellt Software eine Sache dar. Also muss auch auf die Erstellung von Software seit dem 01.01.2002 gem. § 651 BGB prinzipiell Kaufrecht angewendet werden.
Eine vorher teilweise vertretene, richtlinienkonforme Auslegung lehnt der BGH ab. § 651 gilt nicht nur für Verbraucherverträge, sondern für alle Verträge, welche die Voraussetzungen der Norm erfüllen. Die Intention des Gesetzgebers sei eindeutig. Gründe für die Vorschrift seien nicht nur der Verbraucherschutz, sondern auch die Anpassung des Werkvertrags- an das Kaufrecht und die Vereinfachung der sehr komplizierten alten Regelung des § 651 BGB.

Die Folge der bisherigen (gesetzeswidrigen) Praxis ist eine große Rechtsunsicherheit bezüglich bestehender Verträge, Projekte und AGB. Für das Werkvertragsrecht elementare Bestandteile, wie Abnahme, Teilleistung oder auch die Selbstvornahme dürfen keine Anwendung mehr finden. Vielmehr bestehen die für das moderne Kaufrecht typischen Pflichten. Zwischen Unternehmern bestehen sogar noch strengere Anforderungen. Dabei ist besonders an die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 373 ff. HGB zu denken.

Die mit der bisherigen Praxis verbundenen Gefahren und Risiken sind enorm. Teilweise dürfte eine abweichende Vereinbarung, das Werkvertragsrecht durch die Hintertür wieder einzuführen, unwirksam sein. In diesen Fällen findet die gesetzliche Regelung ergänzend Anwendung. Das bedeutet, dass unter Umständen rechtliche Bedingungen gelten, mit denen keine der Vertragsparteien gerechnet hat. Gleiches gilt, wenn man keine Regelung getroffen hat, da man mit der gesetzlichen Regelung des Werkvertragsrechts zufrieden war.

Die Rechtsprechung des BGH gilt für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Verträge. Um unnötige Rechtsstreitigkeiten und -unsicherheiten zu vermeiden, heißt es nun, die abgeschlossenen Verträge und erstellten AGB zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Insbesondere aber auch vor dem Beginn von neuen Projekten ist die geltende gesetzliche Regelung unbedingt zu beachten und entsprechend darauf zu reagieren.

© Stefan Müller-Römer, Henning Meier, Feb. 2010, Alle Rechte vorbehalten

 
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