Gekündigter Arbeitnehmer kommt nur, wenn Arbeitgeber ruft!
Jeden Tag passiert es. Der Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer, was dieser jedoch nicht klaglos hinnehmen will. Die logische Folge ist: er klagt! Doch was passiert eigentlich, wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt? Muss er dann automatisch wieder zurück zum Arbeitsplatz?
Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 05.11.2009 (Az. 26 Sa 1840/09) beschäftigen.
Und die klare Antwort, wenn auch so nicht unbedingt absehbar, lautet NEIN!
Denn für den Arbeitnehmer besteht in einem solchen Falle nur unter bestimmten Voraussetzung diese Pflicht.
Zum einen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ausdrücklich anbieten. Er muss diesem außerdem erklären, dass er die Arbeit als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages annehmen wird. Das LAG sah auch die Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnis als ausreichend an. Ein solches Prozessarbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbietet, ihn während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen und der Arbeitnehmer darin einwilligt.
Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen erfolgloser Vergleichsverhandlungen darauf hinweist, dass er bei einem Obsiegen wieder wie gewohnt zur Arbeit erscheinen müsse. Erscheint der Arbeitnehmer in diesem Falle nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber keine negativen Maßnahmen, wie etwa eine Abmahnung gegen den Arbeitnehmer aussprechen. Denn eine vertragliche Pflicht für den Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags besteht in diesem Falle gerade nicht.
Diese Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 3. Juli 2009 - 6 Ca 17749/08) hat das Berufungsgericht insoweit bestätigt.
Der Entscheidung lag ein Kündigungsschutzverfahren zugrunde, worin sich eine Montiererin, die seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt ist, gegen eine im März 2007 ausgesprochene Kündigung erfolgreich zur Wehr setzte. Der Beklagtenvertreter hatte die Klägerin bei zuvor – jedoch erfolglos – durchgeführten Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Falle des Obsiegens wieder wie zuvor zur Arbeit erscheinen müsse.
Wie so oft kam es aber anders. Die rüstige Montiererin meldete sich just nach dem Urteil des LAG für 2 Wochen (bis zum 30.09.2008) als arbeitsunfähig krank. Einen Tag vor Krankheitsende kündigte sie an, am nächsten Tag zur gewohnten Zeit zu erscheinen. Eine Reaktion des Arbeitgebers blieb aus. Bei Dienstbeginn um 7 Uhr fehlte von der Arbeitnehmerin jegliche Spur. Die Beklagte forderte sie auf, um 12:00 Uhr am Arbeitsplatz zu erscheinen. Tatsächlich tauchte sie um 10:20 Uhr auf. Dies konnte sie jedoch nicht mehr vor einer Abmahnung wegen Zuspätkommens bewahren. Auch die Abmahnung wollte sie nicht wortlos hinnehmen. Die Arbeitnehmerin hielt die ergangene Abmahnung für ungerechtfertigt und klagte daraufhin auf Entfernung derselbigen aus ihrer Personalakte. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg und wurde durch das LAG bestätigt.
Das LAG Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte, die Abmahnung aus der Akte zu entfernen, da eine Vertragspflicht durch das Verhalten der Klägerin nicht verletzt worden sei. Durch die Kündigung sei die Klägerin zur Erbringung von Arbeitsleistungen zunächst nicht mehr verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte die Beklagte sie auffordern müssen, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Arbeitnehmer müssen nach ausgesprochener Kündigung grundsätzlich nur dann die Arbeit wieder aufnehmen, wenn
- der Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz anbietet UND
- zugleich erklärt, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des – bis dato noch – bestehenden Arbeitsvertrags annehmen werde
oder
- die Parteien ein schlichtes Prozessarbeitsverhältinis vereinbart haben
Der Arbeitgeber muss aber von der Kündigung Abstand nehmen, wenn er die Arbeitsaufforderung ausspricht.
Allein das Angebot vom Arbeitgeber reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss das Angebot ausdrücklich annehmen.
Das ist hier nicht passiert. Eine Aufforderung durch die Beklagte erfolgte erst am 01.10.08 um 12 Uhr. Der Hinweis durch den Beklagtenvertreter während den Vergleichsverhandlungen reichte nicht aus. Eine Einigung dahingehend erfolgte gerade nicht, da die Klägerin einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt nicht zugestimmt hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte an der ausgesprochenen Kündigung festhielt.
Allein aus der Erklärung der Klägerin, dass sie ab dem 01.10.08 wieder arbeitsfähig sei, kann sich nichts anderes ergeben. Diese Erklärung beschränkte sich auf die Mitteilung der Arbeitsfähigkeit und der grundsätzlichen Arbeitsbereitschaft. Ein Verzicht auf die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Klägerin durch eben diese sah das LAG darin nicht.
Um also als Arbeitgeber den möglicherweise schwerwiegenden Folgen des Annahmeverzugs aus dem Wege zu gehen ist es geboten, den Vorraussetzungen, die das LAG im obigen Urteil ausgeführt hat, genaue Beachtung zu schenken.
© Willers, Feb. 2010, Alle Rechte vorbehalten |