Die Haftung von Forenbetreibern im Internet
Meinungsforen im Internet gibt es in den unterschiedlichsten Varianten. Meistens haben Nutzer die Möglichkeit, sich unter einem Pseudonym anzumelden, um dann zu einem vorgegebenen oder selbst eröffneten Diskussionsthema ihre Meinung, Erfahrung oder Stellungnahme abzugeben. Der Beitrag kann dann von allen auch nicht angemeldeten Besuchern der Seite gelesen werden.
Die meisten Foren sind von Internet-Suchmaschinen, wie beispielsweise Google, durchsuchbar. Das heißt, bei Eingabe von in dem Beitrag enthaltenen Wörtern in die Suchmaschine wird der Link zu dem entsprechenden Forum als Suchergebnis ausgeworfen.
Die Art der Themen in den Meinungsforen, bei denen der Ärger vorprogrammiert ist, erstreckt sich von Erfahrungsberichten über Reiseveranstalter und die Handhabung von Produkten bis hin zu Beiträgen über konkrete Personen.
Die neuere Variante des Bewertungsforums funktioniert ähnlich mit dem Unterschied, dass die Bewertungskriterien meist vorgegeben sind, so dass der Nutzer jeweils nur einen Fragenkatalog ausfüllt und nicht selbst einen Text verfasst. Das Ergebnis führt, wie im Fall des der Klage einer Lehrerin gegen das Forum Spickmich.de, in gleichem Maße zu Rechtsstreitigkeiten. Eine Auswertung des spickmich-Urteils finden Sie hier.
Bei Themenportalen wie chefkoch.de kommt es darüber hinaus zu Rechtsstreitigkeiten, wenn Nutzer fremde Bilder oder Texte ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers veröffentlichen. Zu dem Thema Bildrechte im Internet können Sie sich hier informieren.
Im Grunde kann man im Internet alles von sich geben, solange man nicht die Rechte anderer verletzt. Diese Grenzen sind aber nicht so weit gesteckt wie manche glauben. Häufig kommt es auf die präzise Wortwahl an.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Dritten sowie dem wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens.
Die Rechte von Privatpersonen werden dabei über §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB geschützt.
Das Recht eines Unternehmens nicht durch unlauteren Wettbewerb oder gezielte Angriffe auf den Ablauf des Betriebs geschädigt zu werden sowie auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufs ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 7 und 8 UWG, sowie §§ 823 Abs. 1 und 824 BGB.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Aussagen verleumderischen oder ehrverletzenden Inhalts sind auch im Internet strafbar; sie führen auch zur zivilrechtlichen Haftung des Autors.
Der Verletzte hat einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Beitrags gegen den Autor.
Dieser ist jedoch oftmals nicht auffindbar. Der Forumsbetreiber ist im Besitz der Daten, ist jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen meist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Hier wird deutlich, dass es in einer Situation wie dieser für den tatsächlichen Autor ein Einfaches ist, ungescholten davon zu kommen und sich hinter dem Betreiber des Forums zu „verstecken“. Dem Verletzten wird damit der Anspruchsgegner entzogen. Hätte er keinen Anspruch gegen den Forumsbetreiber, müsste er dauerhaft mit der Rechtsverletzung leben.
Inwieweit neben dem Autor auch der Betreiber des Forums haftet, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist eine Frage des konkreten Einzelfalles.
Ein Anspruch auf Unterlassen und Löschung der rechtsverletzenden Beiträge ist regelmäßig gegeben.
Dagegen besteht nicht immer ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Pflicht zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen) oder aber auch ein sog. vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber.
Ferner ist der Betreiber nur verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Wofür und wie der Forumsbetreiber haftet, soll nachfolgend im Detail erläutert werden.
Haftung als Täter oder Teilnehmer nicht schon wegen Bereitstellens des Forums
Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt meistens nicht in Betracht. Der Forumsbetreiber stellt die Beiträge nicht selbst ein und hat regelmäßig auch keine Kenntnis von deren Inhalt. Er bietet auch nicht schon allein deshalb eigene Inhalte im Sinne von § 7 TMG an, weil er die Seite geschäftlich betreibt (OLG Hamburg, Urteil v. 4.2.2009, Az 5 U 180/07 (308 O 119/07)).
Anders wurde zwar im Fall „Chefkoch.de“ entschieden (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230); hier war aber auch der Fall anders.
Hier wurde unautorisiert ein Lichtbild des Klägers in einem Kochrezept auf einer Internetseite eingestellt. Die Rezepte wurden von Privatpersonen eingestellt. Der Betreiber der Seite war fahrlässig handelnder Täter einer Urheberrechtsverletzung und konnte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereit hielt. Die Bewertung beruhte jedoch auf den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Seite war als „Themenportal“ gestaltet, was nach der Entscheidung ein grundlegender Unterschied zu Foren und Chatrooms ist, die Rezepte wurden durch den Betreiber mit eigenen Kennzeichnungen (Kochmützen) versehen und der Betreiber hat damit geworben, die Rezepte vor der Freischaltung selbst zu überprüfen und sich die Rechte an den Bildern und Rezepten übertragen zu lassen.
Allein die Zur-Verfügung- Stellung von Speicherplatz oder technischen Möglichkeiten reicht als Tatbeitrag nicht aus.
Als Mediendienste-, Teledienste- und Telemediendiensteanbieter im Sinne des Gesetzes sind Forenbetreiber nicht für fremde Informationen verantwortlich, die sie für einen Nutzer speichern, sofern sie von dem rechtswidrigen Beitrag keine Kenntnis haben und sofern sie nach Kenntnis unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen (OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06 = „heise.de“).
Die Haftung des Forenbetreibers als Störer
Es besteht aber in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen gegen den Forumsbetreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Der Forumsbetreiber haftet für ein Verhalten von Nutzern seines Forums aus dem Grund, dass er mit dem Forum eine Gefahrenquelle eröffnet, die er kontrollieren kann. Lässt er die Nutzung seines Forums zu und werden darüber Rechtsverletzungen begangen, so resultiert die „Störung“ (Verletzung) auch aus der Sphäre des Betreibers.
Der Forenbetreiber haftet selbst dann, wenn die Identität des wahren Verletzers bekannt ist (BGH, Urteil v. 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 = „Meinungsforum“).
Für eine solche Haftung ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; also willentlich ein adäquat kausaler Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet wurde. Ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der Äußerung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = „Internetversteigerung I“, GRUR 2004, 860; OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.06.2006 - Az. I-15 U 21/06).
Dies trifft auf jeden Forumsbetreiber zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen.
Die Haftung des Störers setzt aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, da der Betreiber nicht uneingeschränkt für ein willentliches Verhalten eines anderen einstehen soll, der letztendlich die Hauptursache für die Verletzung gesetzt hat.
Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich nach der Zumutbarkeit der Prüfung für den Störer. (BGH „Meinungsforum“ a.a.O.; OLG Hamburg „heise.de“ a.a.O.).
Was die Gerichte seit längerem beschäftigt, ist die Frage, inwieweit der Forumsbetreiber die Pflicht hat, das Forum auf Verletzungen zu kontrollieren und diese von vorneherein zu unterbinden.
Entscheidenden Einfluss hat dabei die Ausgestaltung des Forums sowie die Möglichkeiten eines Forumsbetreibers, solchen Verletzungen vorzubeugen.
Die Frage, was einem Forumsbetreiber persönlich, wirtschaftlich und technisch an Vorkehrungen zumutbar ist, wird in der Rechtssprechung uneinheitlich beantwortet. Einzelne Fälle sind meist schwer vergleichbar, da jedes Forum seine Eigenheiten hat, auf die es ankommt.
Aus dem Schutz der Meinungsfreiheit resultiert jedenfalls, dass dem Betreiber das Anbieten eines Meinungsforums nicht faktisch unmöglich gemacht werden darf (LG München MMR 2006, 179).
Keine Pflicht zur Eingangskontrolle
Es besteht Einigkeit darüber, dass keine Eingangskontrolle stattfinden muss. Aufgrund der massenhaften veröffentlichten Nutzerbeiträge ist es dem Betreiber nicht zumutbar, jeden Beitrag vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Selbst das Hamburger Gericht, welches sonst eine sehr strikte Auffassung zur Störerhaftung vertritt, hat mit Urteil vom 04.02.2009 (OLG Hamburg, 5. Senat, Az. 5 U 167/07) entschieden, dass ein Forumsbetreiber im Rahmen eines zulässigen Geschäftsmodells grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Angebot ohne konkreten Anlass "proaktiv" auf jedwede Art möglicher Rechtsverstöße hin zu überprüfen und diese zu verhindern, bevor er überhaupt Kenntnis von begangenen oder drohenden Rechtsverletzungen erhalten hat.
Dies hatte der BGH bereits für Internetversteigerer (eBay) entschieden (BGH „Internetversteigerung I“, GRUR 2004, 860, 864). Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618, 619). Hiernach ist ein privater Betreiber ohne jede Gewinnerzielung nicht zur Eingangskontrolle verpflichtet.
Das OLG Hamburg bezieht sich auf das „Heise.de“-Urteil des 7. Senats, in dem es heißt, dass eine Eingangskontrolle die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse– und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde.
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasse auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten könne.
Eine generelle vorbeugende Überwachungspflicht sei bei Bildern noch weniger denkbar, da ihnen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt werden.
Das Betreiben eines Internet-Meinungsforums ist dabei grundsätzlich als zulässiges Geschäftsmodell zu werten (OLG Hamburg, Urteil v. 04.02.2009 - Az. 5 U 180/07 = „bundesligaforen.de“).
Als Beispiel für ein unzulässiges Geschäftsmodell wird „rapidshare“ genannt. Ein Geschäftsmodell, das massenhaften Rechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, bei dem also der Betreiber bewusst von den durch seine Nutzer begangenen Rechtsverletzungen profitiert, könne nicht dem Schutz der Rechtsordnung unterstehen (OLG Hamburg MMR 2008, 823 = „rapidshare“).
Pflicht zur Überwachung nach Kenntnis von der Rechtsverletzung
Auch wenn den Betreiber aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu einer sogenannten ‚Eingangskontrolle’ verpflichtet ist, so trifft ihn doch die Pflicht zur nachträglichen Überwachung, sobald er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, um die Fortdauer der Verletzung zu unterbinden (OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betreiber als ‚Herr des Angebots’ vorrangig über den tatsächlichen Zugriff verfügt, und damit, schon ohne Verletzung einer konkreten Prüfpflicht, nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 27.3.2007 - Az. VI ZR 101/06, Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06).
Der Betreiber ist nach Kenntnis von einer einmaligen Rechtsverletzung jedoch nicht gehalten, den Nutzern generell die Möglichkeit zu nehmen Bilder in ihre Beiträge einzustellen (OLG Hamburg, Urteil v. 4.2.2009 – Az. 5 U 180/07). Die zumutbaren Prüfpflichten dürfen insgesamt nicht dazu führen, dass dem Service-Provider der Betrieb seines zulässigen Geschäfts unmöglich gemacht wird (vgl. oben LG München MMR 2006, 179).
Löschungspflicht
Der Betreiber eines Internetforums ist in jedem Fall verpflichtet, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.6.2006 - Az. I-15 U 21/06; OLG Hamburg, Urteil v. 04.02.2009 - Az: 5 U 180/07 = „bundesligaforen.de“; vgl. auch § 7 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Kenntnis erhält der Betreiber jedoch im Zweifel erst durch die Abmahnung (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Die Frage stellt sich, was „unverzüglich“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr 2 TMG bedeutet. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Löschung innerhalb von wenigen Stunden nach Kenntnis von der Rechtsverletzung ausreicht, um der Pflicht nachzukommen („bundesliggaforen.de“- Entscheidung).
Schnelles Handeln ist angesichts dieser strengen Auslegung also erforderlich!
Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch
Die Grundsätze der Erstbegehungsgefahr (BGH „Internetversteigerung II“, GRUR 07, 206) könnten auf die Forumsfälle nicht angewendet werden. In dem von dem BGH entschiedenen Fall ging es um Markenrechtsverletzungen. Die Rechtsfolge, zukünftige Verstöße zu unterlassen, wurde dort auf inhaltsgleiche Rechte, also auf die Gemeinschaftsmarken, ausgeweitet. Dadurch wurde aber keine Pflicht geschaffen, bereits vor Kenntnis von der Rechtsverletzung einen potentiellen Verstoß zu verhindern.
Der Löschungsanspruch ist aber nicht geeignet, das Rechtsschutzziel des Verletzten vollumfänglich zu erreichen, da der Forumsbetreiber so seiner Verpflichtung immer wieder dadurch nachkommt, dass er die abgemahnten Beiträge löscht. Der Verletzte wäre dadurch schutzlos gestellt und würde selbst mit der Pflicht belastet, fremde Foren auf ihn betreffende Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Da der Forumsbetreiber den Nutzen des Forums hat, insbesondere bei gewerblichem Betrieb oder Finanzierung der Seite durch Werbung, muss er auch die Last tragen, potentiellen Missbrauch der Seite zu unterbinden.
Spezielle Prüfpflichten + Zumutbarkeit im Einzelfall
Deshalb trifft den Betreiber nach Kenntnis von einem Verstoß, soweit zumutbar, eine spezielle Sorgfaltspflicht, die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu prüfen, ob sie erneute Verletzungen der beanstandeten Art enthalten (OLG Hamburg „heise.de“-Urteil).
Dies hat der BGH bereits für vergleichbare Markenrechtsverletzungen entschieden: „Dies bedeutet, dass die Beklagte dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 S. 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“ (BGH Urteil v. 11.03.2004 , Az.: I ZR 304/01).
§ 7 TMG (§ 6 MDStV) schließt nicht aus, dass bei entsprechendem Anlass und nicht bloß generell, eine spezielle Prüfungspflicht des Forenbetreibers anzunehmen, bei deren Verletzung der Betreiber als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Es sei eine zutreffende Erwägung des OLG Hamburg zur Annahme einer speziellen Prüfungspflicht in Fällen, in denen mit einer konkreten Rechtsverletzung zu rechnen ist, zitiert:
„Bei vollständiger Freihaltung des Betreibers von Überprüfungspflichten auch in diesen Fällen entstände für den Schutz grundrechtlich geschützter Positionen der Betroffenen ein Vakuum, da diese vom Forenbetreiber dann lediglich die Löschung des konkreten Beitrags verlangen könnten, ohne einen darüber hinausgehenden Schutz vor künftigen Verletzungshandlungen erreichen zu können.“ (OLG Hamburg „heise.de“). Ferner obläge so dem Verletzten die Überprüfung des Forums um seine Rechte zu bewahren, was nach der gegebenen Interessenlage unbillig wäre.
Die Zumutbarkeit einer Überwachungspflicht ist jedoch wieder eine Frage des Einzelfalls.
Es ist eine Abwägung zwischen der mit der Überwachung verbundenen Belastung und der Gefahr einer Persönlichkeits- oder Eigentumsverletzung durch den Nutzer des Forums vorzunehmen. (OLG Hamburg „heise.de“). Dabei ist zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Dienstanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf, Urteil v 7.6.2006 - Az. I-15 U 21/06; Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis,TDG, § 8, Rn. 23).
Die Kontrolle eines einzelnen Forums ist jedenfalls dann zumutbar, wenn mit Auftreten von Rechtsverletzungen konkret zu rechnen ist und die Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen droht (OLG Hamburg „heise.de“).
Angemessen ist die Auferlegung einer solchen Prüfpflicht dann, wenn der Betreiber entweder durch eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder wenn ihm bereits eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat (OLG Hamburg „heise.de“; ebenso OLG Düsseldorf Az. I-15 U 21/06).
Überwachungen sind einem gewerblich handelnden Betreiber eher zumutbar (OLG Hamburg „heise.de“).
Das OLG Düsseldorf verneinte in seinem Urteil vom 7.6.2006 (s.o.) eine Übertragbarkeit der „Rolex“-Entscheidung des BGH (s.o., Urteil v. 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = „Internetversteigerung I“) und damit eine Pflicht zur Vorsorge gegen weitere Verletzungen allein aus dem Grunde, dass der Beklagte das Forum lediglich privat betrieb und keinerlei Profit machte.
Der 5. Senat des OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Betreiber nicht schon allein wegen der Schaltung von Werbeanzeigen auf seiner Website gewerblich handelt (Urteil vom 04.02.2009 - Az. 5 U 167/07).
© Verena Rigtering, Stefan Müller-Römer, Sept. 2009, Alle Rechte vorbehalten |