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Verwendung von frei zugänglichen Fotos im Internet

Der EuGH hat am 7. August 2018 im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des BGH entschieden, dass das Hochladen eines Referats auf einer Schulwebsite mit einem im Internet frei verfügbaren Bild eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. 

In diesem Fall hatte eine Gesamtschule aus Waltrop (Nordrhein-Westfalen) ein Referat einer Schülerin auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Schülerin hatte ein Foto der Stadt Cordoba (Spanien) unter Angabe der Quelle in ihrem Referat verwendet. Das Foto war im Internet frei zugänglich, wurde aber ohne die Zustimmung des Fotografen verwendet. Daraufhin verklagte der Fotograf das Land Nordrhein-Westfalen; Er wollte 400 € Schadensersatz sowie den Verbot der Verwendung des Fotos. 

Das Gericht entschied sich gegen die Position des Generalanwalts Sánchez-Bordona. Er argumentierte nämlich, dass das verwendete Foto „ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle“ veröffentlicht wurde und es daher generell frei und kostenlos für alle Internetnutzer zugänglich sei. Seiner Ansicht nach sei diese konkrete Verwendung des Fotos keine erneute „öffentliche Wiedergabe“.

Dieser Auffassung folgte der EuGH aber nicht. Er wertete die Veröffentlichung des Referates inkl. des Fotos als erneute „öffentliche Wiedergabe“. Die Hauptbegründung lautet, dass das Bild auf der Homepage der Schule einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.

Urheberrechtlich muss bei jeder neuen Wiedergabe die Erlaubnis des Urhebers eines konkreten Inhalts erfragt werden. Der EuGH zeigt mit dieser Entscheidung eine klare Linie: Für Schulen will der EuGH also auch keine Ausnahme gelten lassen. 

Der Fall ist insofern relevant, als dass Urheberrechte auch dann verletzt werden, wenn ein Foto auf einer Website ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht wird, obwohl es im Internet frei zugänglich ist und unter Quellenangabe verwendet wird.

© Stefan Müller-Römer, Alexandra Eva Baumann, September 2018, Alle Rechte vorbehalten

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