+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

Pippi Langstrumpf- Liedtext verstößt gegen Urheberrecht

Am 09.12.2020 urteilte das Landgericht Hamburg über die Urheberrechte an dem Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“. Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen für die Verbreitung des beliebten Kinderliedes haben.

Die Erbengemeinschaft von Astrid Lindgren, der Autorin des Kinderbuches Pippi Langstrumpf, behauptete, auch der Liedtext der Buchverfilmung stamme aus der Feder der schwedischen Autorin. Der Verfasser der deutschen Textversion, die 1969 erschien, war Wolfgang Franke. Die Lizenz daran hielt bis dato die Filmkunst, Musikverlag und Produktionsgesellschaft mbH (FKM) als Beklagte dieses Verfahrens.

Gegen die Verbreitung und Nutzung durch die FKM ging nun die Erbengemeinschaft  vor und bekam Recht. Das Landgericht Hamburg sprach ihnen das Urheberrecht an dem Liedtext zu.

Der Liedtext basiere auf der schwedischen Originalfassung, entschied das Gericht. Und die stamme von Astrid Lindgren. Die Übersetzung ins Deutsche sowie die Abänderungen im Liedtext änderten daran nichts.

Durch die Verbreitung trotz fehlender Zustimmung der Autorin liege eine Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes an der Figur der Pippi Langstrumpf vor. Der angegriffene Liedtext stelle eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf nach § 23 UrhG dar, welche der Einwilligung des Urhebers bedürfe. Die Pippi Langstrumpf aus den Liedtexten sei bereits aus den Erzählungen von Astrid Lindgren bekannt. Neben ihrem Namen tauchten auch unverwechselbare charakteristische Merkmale wie ihre roten Haare und der Besitz eines Affen und eines Pferdes in dem Liedtext auf.

Deshalb ist eine Weiterverbreitung des Liedes in Deutschland ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft von nun an untersagt. Könnte das Lied um die Kultfigur der Pippi Langstrumpf durch diese Entscheidung schon bald Geschichte in Deutschlands Kinderzimmern sein?

Die Klägerin gibt Entwarnung. Es sei nicht das Ziel, das Lied zu verbieten. Es handele sich bei Pippi Langstrumpf schließlich um eine Ikone der Kinderunterhaltung erkennt der Anwalt der Erbengemeinschaft zutreffend. Man wolle nur eine Beteiligung an den zukünftigen Gewinnen durch Verbreitung und Nutzung des Liedtextes. Details dazu wollen die Parteien noch aushandeln.

© Linda Römer, Stefan Müller-Römer, Dez. 2020, Alle Rechte vorbehalten.

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte