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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kamera auf eigenem Grundstück

Das LG Frankenthal bestätigte mit seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: 2 S 195/19) die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass die Installation einer Kamera auf dem eigenen Grundstück einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener darstellen kann. 

Voraussetzung ist zunächst, dass ein Dritter tatsächlich von der Überwachung betroffen ist. Das dies beispielsweise der Fall ist, wenn die installierte Videokamera auch in der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche filmt, in denen sich Dritte aufhalten und so in den Radius der Kamera geraten, leuchtet ein. 

Allerdings erweitert das LG Frankenthal das Merkmal der „Betroffenheit“ insoweit, als dass bereits ein sogenannter „Überwachungsdruck“ ausreicht, um das Persönlichkeitsrecht Dritter zu beeinträchtigen und folgt damit der Ansicht des BGH (Urt. v. 16.03.2010 - VI ZR 176/09). Unter „Überwachungsdruck“ ist eine Ausrichtung von der Überwachungskamera zu verstehen, bei der der Dritte objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten darf. 

Diese Befürchtung liegt dann vor, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint. Hierzu kommt es immer auf den Einzelfall an.

Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera führt nicht zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten. 

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betroffenheit der Kläger auf den  Überwachungsdruck abgestellt.

Ein Sachverständiger stellte in seinem Gutachten die Möglichkeit fest, dass die vom Beklagten installierten zwei Kameras je nach Ausrichtung das Grundstück der Kläger erfassen könnten.

Hinzu kam, dass zwischen den Parteien schon seit Längerem ein eskalierender Nachbarschaftsstreit bestand, weshalb die Befürchtung einer Überwachung durch die Kameras nachvollziehbar war. Indem der Beklagte die Installation seiner Kameras unter anderem darauf stützte, sich vor Angriffen der Kläger schützen zu wollen, bestätigt er die Befürchtungen der Kläger dahingehend.

Wegen der hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde der Beklagte verurteilt, die Videokameras zu beseitigen und zukünftig eine weitere Videoüberwachung zu unterlassen. 

Uns lag kürzlich ein ähnlicher Fall vor, bei dem wir bereits mittels Abmahnung erreicht haben, dass die Kameras mit Blenden versehen wurden, die verhindern, dass öffentlicher Raum und das Grundstück unseres Mandanten in den Kameraradius fällt.

Auch hier fühlte sich unserer Mandant wie im vorstehenden Fall beobachtet und fürchtete, ständig von den Kameras erfasst zu sein.

Die abgemahnte Nachbarin entgegnete zwar, dass sie die Aufnahmen nicht speichere. Aber wie auch das LG Frankenthal noch einmal festgestellt hat, kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch vorliegen, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, sondern lediglich Live-Aufnahmen stattfinden.

Zudem führte die abgemahnte Nachbarin an, tatsächlich filme sie gar nicht den öffentlichen Raum und das Grundstück des Mandanten.

Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, kommt es darauf aber im Rahmen der Betroffenheit durch Überwachungsdruck gar nicht an. 

Möchten Sie selbst eine Kamera installieren oder fühlen sich durch eine in der Nachbarschaft installierte Kamera als Betroffener in Ihren Rechten verletzt, übernehmen wir gerne die rechtliche Einzelfallprüfung für Sie! 

© April 2021, Vivian Korneh, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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