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Nintendo-Fall - Technischer Schutz von Videospielkonsolen

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.11.2014, Az: I ZR 124/11) hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.

Geklagt hatte eine Herstellerin von Videospielen und Spiel-Konsolen. Diese ist Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Schutzrechte an den von ihr vertriebenen Produkten. Mit der Klage wehrt sich die Produzentin gegen ein Unternehmen, das im Internet Adapter für die von ihr hergestellten Konsolen anbot.

Die Klägerin verkauft ihre Videospiele nur auf solchen Speicherkarten, die zu den ebenfalls von ihr hergestellten Spiele-Konsolen passen. Hierdurch will die Klägerin die Nutzung sog. Raubkopien ihrer Spiele auf ihren Konsolen verhindern. Genau dies wird den Nutzern durch die von der Beklagten vertriebenen Adapter aber ermöglicht.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG und versucht daher den Vertrieb der Adapter zu verhindern. Dementsprechend hat sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

§ 95a UrhG regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen.

Der BGH gab nun der Klägerin im Grundsatz Recht. § 95a Abs. 3 UrhG schützt, so der BGH, auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospielkonsolen. Bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen handelt es sich um eine solche Schutzmaßnahme. Konkret führt der BGH dazu aus:

„Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Karten [der Klägerin] in die Konsolen [der Klägerin] passen, wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund.“

Da das Oberlandesgericht aber nicht geprüft habe, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme im konkreten Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden, verwies der Bundesgerichtshof die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

Das Urteil zeigt, dass beim Vertrieb von Vorrichtungen, die eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ermöglichen, Vorsicht geboten ist. Für die Zulässigkeit des Vertriebs solcher Vorrichtungen kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidend hierbei ist insbesondere die Frage, ob die Vorrichtung auch legale Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik oder zu anderen urheberrechtlichen Problemstellungen haben, so kontaktieren Sie uns gerne.

© Dezember 2014, Philipp Schumacher, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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