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Kein urheberrechtlicher Schutz für „Wenn das Haus nasse Füße hat“

Mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 6 U 120/15) hat das OLG Köln entschieden, dass dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein urheberrechtlicher Schutz zu Gute kommt. Damit bestätigte das OLG Köln die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 11.06.2015 (Az. 31 O 498/14).

Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor den Ausdruck für sich beanspruchte und der ihn als Untertitel für ein Buch über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hatte. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die auf ihrem Twitter-Profil mit dem gleichen Ausdruck für ihr Online-Angebot, ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung, geworben hatte.

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein schutzfähiges Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sei. Hierfür fehle es dem Spruch an der, für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks erforderlichen, „Schöpfungshöhe“. Die Klägerseite hatte argumentiert, dass die Schöpfungshöhe aufgrund des Vergleichs von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand bereits erreicht sei.

Dem widersprach das OLG Köln und führte aus, dass je kürzer der Text sei, umso höher die Anforderungen an die Originalität des Textes seien um eine persönlich geistige Schöpfung bejahen zu können. Dies diene dazu, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Nach Ansicht des OLG Köln weise der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache naheliegende Wort-Konstruktion. Diese sei z.B. nicht mit dem Zitat von Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ vergleichbar, das vom LG München 2011 aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden war.

Nach Auffassung des OLG Köln habe der Ausdruck ferner keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, da es sich im Kern, als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, um eine beschreibende Inhaltsangabe handele. Titel, die sich auf den Inhalt des Werkes beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.

Darüber hinaus, so das OLG Köln weiter, lehne sich der Untertitel an das auf der Website „Wikiquote“ veröffentlichte Sprichwort „Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen“ an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und „nassen Füßen“ hergestellt werde.

Das Urteil zeigt, dass bei der Beanspruchung eines Urheberrechtsschutzes von Sprachwerken, insbesondere bei Werbesprüchen, nicht ohne weiteres von einer erforderlichen Schöpfungshöhe ausgegangen werden kann, sondern es vielmehr einer gesonderten Prüfung des Einzelfalls bedarf.
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© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Mai 2016, alle Rechte vorbehalten

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