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Hasskommentare unterliegen bei einigen Richtern immer noch der Meinungsfreiheit

Mit seinem Urteil vom 27.02.2020 knüpft das Amtsgericht Berlin-Tiergarten an das (untragbare) Künast-Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019 (Az 27 AR 17/19) an.

SPD-Politikerin Sawsan Chebli erstattete Strafanzeige gegen einen Youtuber wegen rassistischer Hasskommentare gegen sie. Wieder einmal kommt der Hetzer straffrei davon.

 Ganz nach dem „Vorbild“ des Landgerichts Berlin mit seinem Künast-Urteil sieht nun auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Strafverfahren eine Beleidigung gegen die SPD-Politikerin Chebli als zulässig an. Der Amtsrichter vertritt die Meinung, dass die Bezeichnung als „Quotenmigrantin der SPD“ und weitere rassistische Äußerungen keine Beleidigungen darstellen würden.

Damit wird erneut deutlich, wie hoch die Schwelle zur Beleidigung bei den deutschen Gerichten angesiedelt ist und wie schutzlos Menschen gestellt sind, die im Internet angefeindet werden.

 Der angeklagte Youtuber sieht Bezeichnungen wie „Quotenmigrantin“, „islamische Sprechpuppe“ und die rhetorische Frage, ob „ihr Vater aus Trieb, religiöser Überzeugung oder wirtschaftlicher Berechnung im Lager zwölf Kinder gezeugt“ habe als Ausdruck eines politischen Diskurses und als „Comedy“ an. Es gehe ihm weder um Diffamieren und Beleidigen der Politikerin noch um Hass und Rassismus.

 Anders sah es der Staatsanwalt im Strafprozess, der die Äußerungen des Youtubers als bewusste Schmähungen und Diffamierungen unter dem Deckmantel des politischen Diskurses bewertete. Dem Youtuber gehe es mit seinen Provokationen um das Generieren von Klicks und damit um das Verdienen von Geld um jeden Preis. Dass dieser Preis das öffentliche Verletzen der Persönlichkeit eines Menschen in rassistischer und sexistischer Weise ist, reichte dem Berliner Amtsrichter - erstaunlicherweise - nicht für eine Verurteilung aus, weil er die Meinungsfreiheit weiter verstehen möchte. 

 Natürlich darf die Meinungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden. Sobald Äußerungen aber die Persönlichkeit eines Menschen herabsetzen, muss eine einzelfallbasierte Abwägung zwischen den beiden Grundrechten stattfinden.

Wenn Äußerungen so diffamierend sind, dass sie einem Menschen dessen Würde absprechen, fällt die Abwägung klar zu Gunsten des Angegriffenen aus, weil die Würde des Menschen unantastbar ist (Art. 1 GG).

 Der Amtsrichter war der Meinung, dass die Äußerungen des Youtubers als Grenzfälle anzusehen seien, die alle noch im Rahmen des Zulässigen lägen. Er sprach den Youtuber „im Namen des Volkes“ frei.

Ähnlich wie beim Künast-Urteil ist wohl auch dieses Urteil keines, das das Rechtsempfinden des „Volkes“ (was auch immer das sein soll…) widerspiegelt.

 Dass dieses Urteil nicht dazu beitragen wird, die zum Alltag gewordenen Beleidigungen im Internet einzudämmen, ist jetzt schon klar. Ganz im Gegenteil wird es die Hetzer noch weiter motivieren.

 Die Reaktion der Anhänger des Youtubers, die im und vor dem Gerichtssaal ihre Deutschlandfahnen jubelnd und „Deutschland, Deutschland“ singend schwenkten, zeigt, dass erneut ein Fehlurteil in die Welt gesetzt wurde.

Auch die Reaktion des Youtubers – ein Lachen während des Plädoyers des Staatsanwalts – sowie seine Vorstrafe wegen Beleidigung zeigen, dass viel sensibler mit dem Thema umgegangen werden muss. Gerichte müssen solchen Tätern die strafrechtlichen Grenzen konsequent aufzeigen, um die ausufernde Hasskriminalität im Netz einzudämmen.

 Die Politikerin wird Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen und auch die Staatsanwaltschaft wird das Urteil anfechten.

 Es wird höchste Zeit, dass sich die Rechtsprechung wandelt und die Gerichte Hasskriminalität im Internet juristisch endlich in den Griff bekommen.

 © Vivian Korneh und Stefan Müller-Römer, März 2020, Alle Rechte vorbehalten.

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