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Einschränkung der Störerhaftung / Berechnung von Abmahnkosten

Filesharing ist ein alt bekanntes, aber immer noch brisantes Thema in Deutschland. Jüngst hatte sich wieder einmal der BGH mit dem Thema Filesharing zu beschäftigen.

In einem ersten Fall musste sich der BGH (Urt. v. 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15) mit der Frage auseinandersetzen, wer für das unerlaubte Zugänglichmachen von Filmen, Spielen oder Musik in Tauschbörsen haftet, wenn Gäste oder WG-Bewohner Zugang zum Internet haben. Mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) entschied der BGH, dass Inhaber von Internetanschlüssen nicht dafür haften, wenn volljährige Gäste oder etwa Mitglieder einer WG das Internet für verbotenes Filesharing benutzen. Anschlussinhaber sind laut BGH nicht verpflichtet, Volljährige ohne Anlass über die Rechtswidrigkeit des Hochladens von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen zu belehren. Damit schränkt der BGH die Störerhaftung weiter ein.

Dem Urteil des BGH war eine Abmahnung in Höhe von 755,80 € vorausgegangen, die die Beklagte begleichen sollte, weil über ihren Internetanschluss ein Film auf einer Tauschbörse zugänglich gemacht wurde. Die Frau weigerte sich, die Abmahnkosten zu bezahlen und gab an, dass zum Zeitpunkt des Hochladens ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte bei ihr zu Besuch gewesen waren. Sie habe ihr das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassen.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die Beklagte gleichwohl, weil sie es unterlassen hatte, die Nichte und deren Lebensgefährten über die Rechtswidrigkeit von Filesharing zu belehren und damit als Anschlussinhaberin unter den Gesichtspunkten der Störerhaftung hafte.

Der BGH hob dieses Urteil auf und begründete diesen Schritt damit, dass es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten sei und es zudem nicht sozialadäquat sei, volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen.

Die Entscheidung des BGH engt die Störerhaftung weiter ein, der aber ohnehin keine große Zukunft beschert sein dürfte, da der Bundestag noch im Mai 2016 per Gesetz die Abschaffung der Störerhaftung beschließen dürfte.

© Stefan Müller-Römer, Laura Heel, Mai 2016, alle Rechte vorbehalten

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