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Deuter darf Verkauf über Amazon verbieten

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 22.12.2015 (Az.: 11 U 84/14) entschieden, dass der bekannte Rucksackhersteller Deuter den Verkauf seiner Produkte auf Massen-Portalen wie Amazon oder Ebay verbieten kann. Dies könnte für den Markt weitreichende Folgen haben.

Die Beklagte, Deuter, sah durch den Verkauf über ebensolche Portale sein Image als Premiumhersteller gefährdet und nutzte darum eine Klausel, die es den Vertragspartnern von Deuter verbot, ihre Rucksäcke über Internetportale zu vertreiben.

Die Klägerin ist eine Vertriebspartnerin, die die Rucksäcke vor allem auf dem Amazon Marketplace anbieten wollte. Sie klagte, zunächst vor dem Landgericht Frankfurt, auf Feststellung, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig und damit nichtig ist. Das Landgericht gab der Klägerin auch Recht.

In der Berufung sprach das OLG Frankfurt Deuter jedoch nun ein berechtigtes Interesse zu, welches zum sog. „selektiven Vertrieb“ berechtigt. Das berechtigte Interesse bestünde vor allem darin, eine qualitativ hochwertige Beratung über die Rucksäcke zu gewährleisten.

Damit entschied das Gericht entgegen der bislang meist vertretenen Auffassung verschiedener Gerichte,  die die Wettbewerbsfreiheit, vor allem den Wettbewerb darum, den besten Preis zu bieten, höher gewichteten als die Interessen der einzelnen Hersteller, das Image ihrer Marke zu pflegen.

Im gleichen Verfahren wurde zudem auch über die Frage entschieden, ob Deuter eine Klausel nutzen darf, die es ihren Vertragspartnern nur bei vorheriger Zustimmung von Deuter gestattet, Produkte auf Preissuchmaschinen listen zu lassen. Hier entsprach das OLG Frankfurt allerdings nicht dem Wunsch des Rucksackherstellers, sondern entschied, dass eine solche Einschränkung zu Gunsten des freien Wettbewerbs unzulässig sei.

Ob die Entscheidung in seiner jetzigen Form bestehen bleibt und damit die Türen für alle anderen Markenhersteller öffnet, die ihr besonderes Image durch den Gebrauch von Klauseln über den „selektiven Vertrieb“ schützen wollen, bleibt abzuwarten, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und das Gericht eine Revision zugelassen hat.

Um für eine ausreichende Rechtssicherheit auf dem Markt und für die Marktakteure zu sorgen, wäre eine Entscheidung des BGH und nicht zuletzt auch eine Entscheidung des EuGH, wünschenswert.

© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Januar 2016, Alle Rechte vorbehalten

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