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2024-02-01 14:41

Twitch-Bann - Bundesverfassungsgericht erteilt KuchenTV eine Absage

Der als KuchenTV bekannte Streamer und Youtuber Tim Heldt wurde Anfang Dezember 2023 von der Streaming-Plattform „Twitch“ gebannt, indem sein Account auf unbestimmte Zeit gesperrt wurde. Vor seiner Sperrung streamte er regelmäßig vor seinen rund 300.000 Followern. 

Die Plattform beruft sich auf ihr virtuelles Hausrecht und wirft Heldt vor, gegen die Community-Richtlinien verstoßen zu haben.

Heldt soll laut Twitch die Streamerin Shurjoka „belästigt“ und „unter psychischen Druck gesetzt“ haben. 

In einem KuchenTV-Stream soll Heldt unter anderem gesagt haben, dass Shurjokas Tränen für ihn wie Gleitgel seien und der Twitch-Support auf die Streamerin „einen Scheiß“ gäbe.

Heldt beantragte daraufhin vor dem LG Braunschweig, Twitch zu untersagen, seinen Account zu sperren bzw. die Plattform dazu zu verpflichten, seinen Account wieder zu aktivieren.

Die Anwälte des Streamers beantragten, dem Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung stattzugeben. Das LG Braunschweig beraumte aber für den 30.01.24 eine mündliche Verhandlung in der Sache an.

Dagegen wendete sich KuchenTV bzw. Tim Heldt mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Bundesverfassungsgericht, weil er wollte, dass das BVerfG dem LG Braunschweig aufgibt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil das LG Braunschweig sich geweigert hatte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte dieses Begehren von Tim Heldt ab und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass Heldt keinen ausreichend schweren Nachteil glaubhaft gemacht habe, der ihm entstehen würde, wenn das Landgericht wie geplant erst am 30. Januar über die Sache entscheiden würde.

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2024-01-30 10:17

Renate Künast siegt gegen Facebook-Betreiber „Meta“

Plattformbetreiber müssen selbst aktiv werden

Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2024 (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.01.2024, Az. 16 U 65/22) nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt Plattformbetreiber in die Pflicht, ihre Inhalte selbst auf ihnen bereits bekannte (!) gleiche und gleichartige Rechtsverletzungen zu prüfen.

  1. Was ist überhaupt passiert?

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) ist im Internet immer wieder Hasskommentaren und diffamierenden Äußerungen gegen ihre Person ausgesetzt gewesen.

Die Politikerin hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrere Male erfolgreich dagegen zur Wehr gesetzt.

Zuletzt klagte Frau Künast gegen „Meta“, weil ein Facebook-User ein Meme postete, welches ein Foto der Politikerin mit ihrem Vor- und Nachnamen sowie dem Zitat „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ zeigte.

Diese Äußerung hatte Frau Künast nie getätigt. Durch das Meme wurde der Eindruck vermittelt, sie hätte diese Aussage getroffen.

Das Meme wurde von mehreren Nutzern geteilt und auf der Plattform weiterverbreitet.

Gegen die Veröffentlichung dieses Memes wehrte sich Frau Künast erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 08.04.2022, Az. 2-03 O 188/21).

Sie klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht verpflichtete Meta dazu, es zu unterlassen das Meme mit dem Zitat öffentlich zugänglich zu machen.

Meta legte gegen dieses Urteil Berufung ein und scheiterte damit nun auch vor dem OLG Frankfurt.

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2024-01-10 15:32

Copytrack-Anschreiben: Was steckt dahinter?!

Kürzlich legte uns ein Mandant eine sogenannte „Berechtigungsanfrage“ der Copytrack GmbH vor. In dieser gab Copytrack an, die Lizenz- und Bildrechte ihres Kunden geltend zu machen. Dieser habe sie darüber informiert, dass unser Mandant ein Foto ihres Kunden „möglicherweise“ ohne Erlaubnis verwende. Über einen angefügten Link, konnte man das besagte Foto einsehen. Um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden, sollte unser Mandant Copytrack innerhalb einer kurzen Frist mitteilen, ob er eine Lizenz für das verwendete Bild besitzt. Sollte unser Mandant keine Lizenz besitzen, bestünden zwei Optionen zur „Lösung des Falles“. Entweder der Erwerb einer nachträglichen Bildlizenz zu einem Preis von 389,59 € oder eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 350,00 €.

Tatsächlich hatte unser Mandant das besagte Foto auf seiner Website veröffentlicht. Und es trifft auch zu, dass er niemals eine Bildlizenz für dieses Foto erworben hatte. Dies ist allerdings  nur dem Umstand geschuldet, dass unser Mandant selbst der Urheber des Fotos ist. Als professioneller Fotograf veröffentlichte er einfach sein eigenes Foto auf seiner Website.

Wie kommt die Copytrack darauf, unserem Mandanten zu unterstellen, fremde Bilder ohne Lizenz zu nutzen? Diese Frage veranlasste uns zu recherchieren, wer Copytrack ist und welche Erfahrungen Betroffene gemacht haben. 

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2023-06-19 10:38

Weiterer Rückschlag für Google-Fonts-Massenabmahner

In dem Verfahren (Az.: 3 O 17493/20), welches der Auslöser der Google-Fonts-Abmahnwelle war, hatte das LG München einen Websitebetreiber zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt, weil dieser auf seiner Website Google-Fonts so eingebunden hatte, dass eine Übertragung der IP-Adressen an Google stattfand.
Dies nahmen Anwälte wie Kilian Lenard und Nikolaos Kairis von der RAAG-Kanzlei zum Anlass, massenweise Abmahnschreiben zu versenden und Schadensersatz oder Vergleichszahlungen zu fordern.
 
Das AG Ludwigsburg hat bereits mit Urteil vom 28.02.2023 (Az.: 8 C 1361/22) entschieden, dass das Verschicken der Google-Fonts-Abmahnungen durch die Kanzlei Lenard rechtsmissbräuchlich gewesen ist, weil das Interesse an einer Einnahmeerzielung im Vordergrund gestanden habe. Unseren Artikel dazu findet ihr hier
 
Nun hat das LG München mit Urteil vom 30.03.2023 (Az.: 4 O 13063/22) nachgezogen.
Es kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Versenden der zahlreichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gewesen ist, weil als Motiv die Gewinnerzielung im Vordergrund gestanden habe.

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2023-06-14 09:55

Kostenlose Erstberatung genommen – Rechnung bekommen

Auf einer Anwaltswebsite sollte man vor solchen Kostenfallen sicher sein, möchte man meinen… Leider nicht, wie uns der Fall einer Mandantin zeigt, die geblitzt wurde und sich daraufhin an die Blitzerkanzlei.de gewendet hatte.
 
Auf dieser Website wirbt die Kanzlei Biernacki Rechtsanwälte mit einer „kostenlosen“ Prüfung von Bußgeldbescheiden, da jeder zweite verschickte Bescheid falsch sei. Es wird eine „optimale kostenlose Beurteilung“ des Falles versprochen, wenn man seine Daten und den Bußgeldbescheid hochlädt.
 
Die versprochene „ausführliche Beurteilung“ mit den „Erfolgsaussichten und Möglichkeiten zum erfolgreichen Einspruch“ bekam unsere Mandantin nicht. Das Schreiben an die Bußgeldstelle ist auch nicht von einem „qualifizierten Fachanwalt für Verkehrsrecht“ unterschrieben worden. Es scheint ganz so, als seien hier leere Versprechungen gemacht worden.

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2023-05-09 09:31

Urheberrechtsverletzung wegen der Veröffentlichung von Fotos mit Fototapete?

Im Ergebnis liegen uns zwei gegensätzliche Urteile vor, bei denen auf der einen Seite die Rechte des Urhebers gestärkt werden und auf der anderen Seite die der betroffenen Fototapetenkäufer. 

Folgt man dem Urteil des LG Köln muss jeder, der ein Foto veröffentlichen möchte, auf dem eine Fototapete abgebildet ist, vorher überprüfen, ob die Veröffentlichung auch mit der Erlaubnis des Urhebers oder des Nutzungsrechteinhaber geschieht. Schwierig ist das vor allem dann, wenn derjenige, der das Foto veröffentlichen möchte, die Tapete nicht selber käuflich erworben hat.

Das Urteil des LG Düsseldorf erscheint dagegen richtig, weil dem Käufer einer Fototapete auch konkludent das Recht eingeräumt wird, diese nach Anbringung in seinen Räumen im Hintergrund abzubilden.

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2023-04-20 10:47

Berichterstattung über Gesundheitszustand von Michael Schumacher ist unzulässig

Bei einem gesunden Menschen seien solche Äußerungen bloße Nebensächlichkeiten und wohl kaum berichtenswert. Bei einer in der Öffentlichkeit überaus bekannten Person, über die seit Jahren kaum Details über deren konkretes Aussehen und konkreten Gesundheitszustand preisgegeben werden, seien diese begrenzten Einblicke jedoch dazu geeignet, Erkenntnisse über die gesundheitliche Verfassung zu gewinnen, so der BGH.

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2023-04-14 15:32

UPDATE zur Causa Lenard und der Google-Fonts-Abmahnwelle

Dass die Google-Fonts-Abmahnungen von der Kanzlei Kilian Lenard unserer Rechtsauffassung nach rechtsmissbräuchlich sind, haben wir Ihnen bereits ausführlich in unserem Artikel im September 2022 erläutert.

Nun hat auch das AG Ludwigsburg mit Urteil vom 28.02.2023 (Az.: 8 C 1361/22) zutreffend entschieden, dass das Verschicken der mindestens 217.540 Google-Fonts-Abmahnungen im Zeitraum vom 14.09.2022 bis 20.10.2022 rechtsmissbräuchlich gewesen ist, weil das Interesse an einer Einnahmeerzielung im Vordergrund gestanden hat und nicht etwa, wie von der Gegenseite behauptet, die Erzeugung von Aufmerksamkeit für das Thema Google-Fonts.

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2023-04-05 10:13

Vorsicht vor Fake-Rechnungen nach Markenanmeldungen

Immer wieder werden Fake-Rechnungen versendet, in denen zur Bezahlung von Dienstleistungen z.B. im Bereich Marken- und Geschmacksmuster aufgefordert wird.

Erst kürzlich wurde dem Inhaber einer jüngst von uns beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum - kurz „EUIPO“ - angemeldeten Marke eine Fake-Rechnung vom „EUOIP“ übersandt. Der Markeninhaber sollte für seine Markenanmeldung einen Betrag i.H.v. 2.399,99 € zahlen.

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2023-03-08 11:20

Geldentschädigung für Bordellbetreiber nach Pressekonferenz eines Staatsanwalts

Das Land Berlin muss den Betreibern des Berliner Bordells „Artemis“ insgesamt 100.000,- € als Schmerzensgeld zahlen. Dies entschied das KG Berlin in seinem Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 U 21/21, und fand dabei deutliche Worte zur Pressekonferenz des leitenden Oberstaatsanwalts (LOStA).

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2023-03-01 09:21

Abzocke bei Online-Coachings - Was hat CopeCart damit zu tun?

Online-Coachings werden immer beliebter. Online-Coachings versprechen durch Teilnahme an einem online angebotenen Seminar unter anderem unverhofften Reichtum, unglaubliche Karrieremöglichkeiten oder gar einen vollständigen Lebenswandel hin zu Erfolg, Glück und Reichtum .

„Erlebe dein Potenzial“, „Mehr Zeit, mehr Geld, mehr Freiheit“, „Zwei Stunden für mehr Erfolg“, „Buy a Ticket, Dream Big, Never Return“, „Dein erfülltes Leben beginnt jetzt“ – Dies sind nur einige der (unrealistischen) Versprechungen, mit denen Teilnehmer für solche Online-Coachings gewonnen werden sollen. Aktuell wird der Markt von einer regelrechten Flut solcher Anbieter überschwemmt: Grigori Kalinski, Lukas Lindner, Die Reich-Methode und Sinnsucher sind nur einige hiervon.

 

Angeboten werden vielversprechend klingende Kurse, wie die „Amazon Kindle Akademie“, diverse „Digital Business“- Coachings oder „Ultimate-“, „Premium-“ und andere tolle „Masterclass“- Kurse. Genauso hoch wie die Versprechungen sind oftmals die Preise für solche Coachings. Preise jenseits der 25.000 € sind keine Seltenheit. Häufig werden zahlungsschwachen Interessenten in einem ersten – natürlich kostenfreien - Online-Coaching direkt die passenden Ratenzahlungsverträge zur Finanzierung der Coachings aufgeschwatzt bzw. mitverkauft.

 

Spannend ist Folgendes: Die Abrechnung dieser Coachings erfolgt häufig nicht über den Coach oder seinen Verlag, sondern über Zahlungsabwickler wie z.B. die CopeCart GmbH. Die Abrechnung erfolgt dabei in der Regel im  Namen eines solchen Drittanbieters wie CopeCart anstatt im Namen der Online-Coaches. Der Drittanbieter stellt also eine Rechnung, ohne dass ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden besteht. Dabei wird nicht klar kommuniziert, wer eigentlich Vertragspartner und somit auch Ansprechpartner bei Problemen oder Rückforderungen ist.

 

Chancen auf Rückzahlungsanspruch

 

In einem von uns durchgekämpften Fall hatte die Mandantin in einem dieser vermeintlich „kostenfreien“ Online-Coachings den Kurs für satte 29.000,- € gebucht. Der „Coach“ fragte die Vertragsdaten ab und gab sie selbst ins Online-Formular ein, sodass unsere Mandantin „nur noch den Bestätigungs-Link klicken“ musste. Die Rechnungsstellung erfolgte dann jedoch durch die CopeCart GmbH und nicht durch den eigentlichen “Coach“. Als die Mandantin bemerkte, dass die Inhalte des Coachings nicht mit den versprochenen Leistungen übereinstimmen und den mit dem Coach abgeschlossenen Vertrag widerrufen wollte, wurde dies von CopeCart mit der Begründung abgelehnt, dass die Mandantin gegenüber CopeCart auf ihr Widerrufsrecht verzichtet hätte.

 

Erfahrungsgemäß weist der CopeCart-Support Widerrufe oder Rückforderungen „seiner“ Kunden außergerichtlich zunächst zurück und verweist mit standardisierten Ablehnungsnachrichten auf die AGB oder eine erteilte Zustimmung zur Vertragsausführung, infolge derer das Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB angeblich erloschen sei.

In unserem Fall erfolgte der Vertragsschluss allerdings nicht mit der CopeCart GmbH, sondern mit dem „Coach“, sodass der Verzicht auf das Widerrufsrecht unwirksam war.

 

Klage(n) ohne Urteil

 

In den außergerichtlichen Verhandlungen blieb CopeCart uneinsichtig und wies beharrlich jegliche Rückzahlungsansprüche zurück. Sobald aber die von uns eingereichte Klage an CopeCart zugestellt worden war, ging es dann auf einmal sehr schnell mit der Rückzahlung. Offensichtlich wollte es CopeCart es nicht zu einem Urteil kommen lassen.

 

In etlichen vergleichbaren Fällen hat CopeCart vor Gericht die Rückforderungen oder die Feststellung, dass kein wirksamer Vertrag besteht, anerkannt, ohne dass es zu einem Verhandlungstermin kam. Dadurch will CopeCart anscheinend eine gerichtliche Bewertung ihres Geschäftsmodells verhindern.

 

Wir konnten so erreichen, dass unserer Mandantin der volle Preis für das Online-Coaching in Höhe von 29.000,- € direkt von CopeCart zurückerstattet wurde.

 

Unwirksame Verträge

 

Manchmal sind die online abgeschlossenen Coaching-Verträge aber auch aus anderen Gründen unwirksam, z.B. wenn Versprechungen gemacht werden, die nicht eingehalten werden oder wenn lediglich Inhalte bereit gestellt werden, aber ein persönliches Coaching versprochen wurde (z.B. „1:1- Calls“, „individuelle Betreuung“, „Live-Coachings“). In anderen Fällen, z.B. bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung („Wucher“) oder wenn der Coach eine bestehende Schwächesituation des Kunden beim Vertragsschluss ausnutzt und ihm einen Vertrag aufschwatzt, der den Kunden wirtschaftlich überfordert („Ratenzahlungs-Verträge“), sind die Verträge sittenwidrig, wie das Landgericht Stade mit Urteil vom 18. August 2022, Az.: 3 O 5/22, entschieden hat.

 

Individuelle Prüfung lohnt sich

 

Da jeder Fall anders ist, muss individuell geprüft werden, ob Kunden von Online-Coachings Widerrufs- oder Rückzahlungsansprüche zustehen. In dem meisten Fällen sind die Chancen aber sehr gut, wenigstens bestehende Coachingverträge oder etwaige Ratenzahlungsverpflichtungen zu widerrufen oder sogar geleistete Zahlungen zurückzubekommen. Wir kennen uns aus und sagen Ihnen, was zu tun ist..

 

Wer noch mehr dazu wissen will, kann sich auch den Bericht von Jan Böhmermann im Neo Magazin Royale zu CopeCart ansehen.

 

© Stefan Müller-Römer, Joshua Müller, Philipp Selbach, Februar 2023

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2023-02-18 11:32

Club-Fußballspieler willigen auch in Vertrieb von Fußballsammelbildern als Nationalspieler ein

Ein Berufsfußballspieler, der sowohl bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag steht als auch für die deutsche Nationalmannschaft spielt, wehrte sich gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses als Nationalspieler auf Fußball-Tausch- und Sammelbildchen.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22, dass dem Berufsspieler kein Anspruch auf Unterlassung zustehe.

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2023-02-07 11:27

Die Masche der Blue GmbH

Viele kleine und mittelständische Unternehmen erhalten Werbeanrufe des „Marketingbüros“ Blue GmbH. Diese gibt vor, dem Unternehmen durch Optimierung von SEO-Maßnahmen, Google-Ads-Maßnahmen oder My-Google-Business-Einträgen zu mehr Reichweite im Internet verhelfen zu wollen. In manchen Fällen erwecken die Mitarbeiter der Blue GmbH sogar den Eindruck, bei Google direkt zu arbeiten. In den Telefonaten bleibt oft unklar, welche Dienstleistungen die Blue GmbH eigentlich genau erbringen will. Konkrete Informationen werden nicht geliefert. Die Telefongespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet, damit die Blue GmbH so später einen vermeintlichen Vertragsschluss nachweisen kann.

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2021-09-13 18:36

BGH urteilt zur Kennzeichnungspflicht von Tap Tags

Heute hat der BGH endlich eine Frage entschieden, die in der Vergangenheit bei vielen Influencern zu großer Verunsicherung geführt hat (BGH, Urteile vom 09.09.2021, Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20).

Es war nämlich nicht abschließend geklärt, ob Influencer auf Instagram sogenannte Tap Tags als Werbung kennzeichnen müssen. Tap Tags sind Verlinkungen (Tags) auf Instagram-Posts, die erst eingeblendet werden, wenn die Nutzer auf den entsprechenden Post klicken (Tap). Dadurch gelangt der Nutzer dann auf das Profil des Herstellers oder der Marke. Für diese Tags enthalten die Influencer nicht zwingend ein Entgelt. Die Gerichte haben die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bisher sehr unterschiedlich beurteilt.

So sah das OLG München im Fall von Cathy Hummels keine Notwendigkeit der Kennzeichnung ihrer Postings mit enthaltenen Tap Tags als Werbung, für die sie kein Entgelt erhielt. Denn für die Follower sei erkennbar, dass sie ihren Account mit einem kommerziellen Hintergrund betreibt und sowohl ihre Bekanntheit als auch die des vorgestellten Produktes durch die Verlinkungen der Marken, Restaurants, Unternehmen etc. steigern möchte.

Eine sehr ähnliche Ansicht vertrat auch das OLG Hamburg im Fall von Leonie Hanne.

Das OLG Braunschweig sah dies im Falle von Luisa-Maxime Huss allerdings anders. Für die Nutzer ergäbe sich aus dem Kontext heraus nicht deutlich genug, dass es sich bei den Tap Tags um Werbung handele. Ausreichend, um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist, als unzulässig einzustufen, sei bereits die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren.

Jetzt hat der BGH den Influencerinnen weitestgehend Recht gegeben. In Postings darf auf Firmen oder Hersteller in Form von Tap Tags verwiesen werden, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen, wenn die Influencerinnen dafür kein Entgelt bekommen haben. Allein die Verlinkung reiche für die Annahme eines werblichen Überschusses, der die Kennzeichnung von Werbung erforderlich macht, nicht aus, urteilten die Richter. Ein werblicher Überschuss liege allerdings vor, wenn im Rahmen des Instagramm-Posts auf die Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produktes verwiesen wird.

In einem Fall erhielt die Influencerin jedoch ein Entgelt für den gesetzten Tap Tag, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Das wertete das Gericht als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 5 a Abs. 6 UWG.

Die Entscheidung des BGH sorgt bei den Influencern nun künftig für mehr Rechtssicherheit. 2022 soll es dann eine neue Regelung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geben. Diese soll regeln, wann genau Influencer ihre Postings als Werbung kennzeichnen müssen. Bezahlte Werbung soll für Follower klar erkennbar sein.

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2016-04-14 12:15

Filmen von Polizisten – erlaubt oder verboten?

Mit Beschluss vom 24.07.2015 (Az.: 1 BvR 2501/13)  hat das BVerfG entschieden, dass das Filmen von Polizisten bei einer Versammlung die Polizei nicht ohne weiteres dazu berechtigt, die Identität des Filmenden festzustellen.

Der Beschwerdeführer befand sich im Januar 2011 auf einer angemeldeten Versammlung, bei der die Polizei Ton- und Bildaufnahmen der Versammlungsteilnehmer anfertigte. Seine Begleiterin erweckte den Eindruck, als filme sie ihrerseits die Polizisten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgefordert, sich auszuweisen. Dies tat er auch, allerdings erhob er später gegen diese polizeiliche Maßnahme Klage vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, die ohne Erfolg blieb.

Die Richter des BVerfG sahen in der Identitätsfeststellung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und hoben die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Als Begründung für die Aufhebung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte  führte das BVerfG an, dass die Identitätsfeststellung zwar grundsätzlich einen geringen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers darstelle, da sie weder heimlich noch anlasslos erfolgte sowie die Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein begrenzt sei. Nichtsdestotrotz müsse die Identitätsfeststellung im Einzelfall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Voraussetzung für ein präventives Vorgehen der Polizei gegen Ton- und Bildaufnahmen ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Aus Sicht der Polizei lag eine solche konkrete Gefahr vor, da sie davon ausgingen, dass die Filmaufnahmen der Freundin des Beschwerdeführers zum Zwecke der späteren Verbreitung angefertigt wurden und daher eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 33 Abs. 1 KUrhG zu befürchten gewesen sei.

Dieser Ansicht folgten die Verwaltungsgerichte und begründeten dies damit, dass ein anderer Grund für das Filmen für die Polizeibeamten nicht ersichtlich gewesen sei.

Dieser Rechtsauffassung widersprach das BVerfG deutlich und führte als Begründung an, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen verkennen würden, dass der Anlass für die Aufnahmen darin lag, dass die Polizeibeamten selbst Ton- und Bildaufnahmen von den Versammlungsteilnehmern anfertigten. Liege eine solche Situation vor, könne nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten Gefahr für das polizeiliche Schutzgut ausgegangen werden.

Vielmehr müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine von § 33 Abs. 1 KUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Aufnahmen zu erwarten sei oder ob es sich bei den Aufnahmen lediglich um eine Reaktion auf die von den Polizeibeamten angefertigten Aufnahmen, etwa zur Beweissicherung für mögliche Rechtsstreitigkeiten, handelt.

Die Entscheidung des BVerfG ist in Zeiten massiv zunehmender Überwachung und zu häufig rechtswidrig handelnder Polizeibeamten wichtig. Sie schlägt einen Pflock für rechtsstaatskonformes Verhalten ein.

Auch sollte sie jedermann veranlassen, nicht alle Maßnahmen der Polizei einfach hinzunehmen, erst Recht nicht, bevor die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme nicht näher begründet wird.

Bilder von Polizeibeamten bei der Arbeit dürfen - vor allem zu Beweiszwecken - jederzeit angefertigt werden. Die immer wieder von Beamten zu hörende Aussage „Sie dürfen mich nicht filmen“ ist schlicht falsch.

Die Polizei nimmt eine sensible und wichtige Aufgabe in unserem Staat wahr und darf deswegen von Amts wegen sogar Gewalt anwenden. Selbstverständlich unterliegt deswegen gerade die Polizei einer besonders strengen Rechtsstaatskontrolle, was dazu führt, dass gerade die Beamten bei der Arbeit auch gefilmt werden dürfen. Polizeibeamten müssen sich bei ihrer Dienstausübung immer (!) vorbildlich und rechtskonform verhalten. Ist dies nicht der Fall, ist es sogar wünschenswert, dass Bürger dies bildlich festhalten, um die „schwarzen Schafe“, von denen es leider zu viele gibt, zur Verantwortung ziehen zu können.

Im Regelfall sollten auch Aufnahmen von Polizeibeamten, wenn sie denn ins Netz gestellt werden, so verpixelt werden, dass die Beamten nicht zu erkennen sind, weil auch Polizeibeamten grundsätzlich ein Recht am eigenen Bild haben. Allerdings ist dieses Recht im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschränkt, weil sie eben als Polizeibeamte wegen ihrer Aufgabe automatisch in der Öffentlichkeit stehen. Bei z.B. gewalttätigen Übergriffen auf Demonstranten würde eine verständige Interessenabwägung dazu führen müssen, dass solche Bilder auch unverpixelt veröffentlicht werden dürfen, um die Ermittlung der Täter zu ermöglichen.

© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, April 2016, alle Rechte vorbehalten

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2016-04-14 12:15

Keine Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Es ist eine der meistgestellten Fragen in Bezug auf Haftung für fremden Inhalt im Internet: 

Bin ich verantwortlich, wenn ich auf eine Seite verlinke und auf dieser Seite rechtsverletzender Inhalt bereitgehalten wird? 

Der Generalanwalt beim EUGH beantwortete in seinen Schlussanträgen vom 07.04.2016 in dem Vorabentscheidungsverfahren GS Media ./. Sanoma (Az.: C-160/15) diese Frage nun in Bezug auf Urheberrecht mit einer klaren Antwort: Grundsätzlich nicht! 

So soll derjenige, der auf eine Website verlinkt, auf der urheberrechtswidrig geschützte Werke - in diesem Fall Fotos - veröffentlicht worden sind, die dort für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind, keine Urheberrechtsverletzung begehen.

Auf die Beweggründe des Linksetzers und darauf, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Wiedergabe auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kommt es nach Auffassung des Generalanwalts nicht an. 

In dem betreffenden Fall hatte die Playboy-Herausgeberin Sanoma Media Netherlands („Sanoma“) eine Fotoreportage über die Fernsehmoderatorin Britt Dekker in Auftrag gegeben und war somit Rechteinhaberin der Fotos. Die Beklagte GS Media setzte über ihre Website „GeenStijl“ einen Link zu einer australischen Website, auf der die Fotos von Britt Dekker ohne Zustimmung von Sanoma veröffentlicht wurden.

GS Media wurde aufgefordert den Hyperlink zu entfernen, widersetzte sich aber. In der Folge konnte Sanoma zwar immer wieder erwirken, dass Links auf den Ursprungsseiten gelöscht wurden – so auch auf der australischen Website –, jedoch entwickelte sich ein Katz-und-Maus-Spiel, da auf der Seite „Geenstijl“ – zum Teil auch von Nutzern im Forum – immer wieder neue Links zu anderen Websites mit den Fotos auftauchten.

Daher wollte Sanoma nun direkt gegen GS Media aufgrund der Verlinkungen vorgehen.

Das Vorlagegericht, der niederländische Kassationshof („Hoge Raad der Nederlanden“) rief den EuGH an und wollte wissen, ob das Setzen eines solchen Hyperlinks einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/29/EG (INFOSOC) darstellt. Der Kassationshof wies dabei darauf hin, dass die Fotos vor der Verlinkung durch GS Media zwar auch, aber nicht so leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

Nun vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass durch die entsprechenden Hyperlinks die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich seien, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Mit den Hyperlinks werde lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche Zugänglichmachung sei durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt. Hyperlinks auf einer Website, die zu geschützten Werken auf einer frei zugänglichen anderen Website führen, könnten daher nicht als Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden. Auf die Beweggründe von GS Media und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos auf den anderen Websites ursprünglich ohne die Zustimmung von Sanoma veröffentlicht und auch nicht vorher mit Zustimmung von Sanoma für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, komme es insoweit nicht an.

Einzige Einschränkung in Bezug auf das Vorgesagte soll sein, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.

Der Generalanwalt argumentierte zudem auch mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie und den möglichen Folgen im Falle einer Verantwortlichkeit für fremde Seiten durch Linksetzung. Er stellte fest, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa als Hauptziel der INFOSOC-Richtlinie (2001/29/EG) gefährden würde. Auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig seien, würden die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein im Internet frei zugängliches Werk ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, und dies auch nicht herausfinden können.

Wenn sich jedoch jeder Internetnutzer, der einen Hyperlink auf eine x-beliebige frei abrufbare Website setze, einer Haftungsgefahr ausgesetzt sähe, im Falle, dass es dort zu Urheberrechtsverletzungen käme, wäre zu erwarten, dass das etablierte Verlinkungsprinzip kaum noch in dieser Form bestehen bliebe. Dies wäre dem gewünschten Funktionieren des Internets und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

© Knut Schreiber, Stefan Müller-Römer, April 2016, Alle Rechte vorbehalten

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