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Hinweise zum Honorar

Da wir selbst Unternehmer sind, denken wir natürlich auch kaufmännisch! Also machen wir immer eine Kosten-Nutzen-Kalkulation aus unserer und Ihrer Sicht, weil die Höhe unserer Vergütung durch Sie selbstverständlich über Art und Umfang unserer Beauftragung mitentscheidet.

Die Grundsätze für unsere Honorierung sind dabei

Transparenz – Flexibilität – passendes Preis-Leistungs-Verhältnis

Die Höhe unseres Honorars und weiterer evtl. entstehender Kosten stimmen wir immer zu Anfang mit Ihnen ab.

Zu Ihrer Orientierung finden Sie hier vorab einige Basics zum Verständnis unseres Honorars:

Außergerichtliche Tätigkeit und Beratung:

Die außergerichtliche Tätigkeit rechnen wir in der Regel danach ab, was für Sie günstiger ist, entweder Zeithonorar oder RVG! Allerdings muss auch unser Aufwand angemessen honoriert werden.

Die Beitreibung z.B. einer Forderung rechnen wir i.d.R. nach RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Das RVG legt für bestimmte Forderungswerte (= Gegenstandswerte) bestimmte anwaltliche Vergütungen fest, für die wir für Sie arbeiten.

Wenn die Forderung unter 3.000,- € liegt, müssen wir eine individuelle Vereinbarung treffen, weil die RVG-Vergütung in diesen Fällen nicht unseren Aufwand deckt. In solchen Fällen kann z.B. nach Zeitaufwand abgerechnet werden oder eine Pauschalvereinbarung getroffen werden.

Eine Beratung in Form einer Vertragsprüfung, einer AGB-Erstellung oder eine Gesellschaftsgründung rechnen wir i.d.R. nach Zeitaufwand ab, weil es in diesen Fällen meist schon schwierig ist, einen Gegenstandswert zu bestimmen. Außerdem ist die Abrechnung nach Stunden in diesen Fällen für Sie meist günstiger, weil der Gegenstandswert einer einfachen GmbH-Gründung ja bereits 25.000,- € beträgt und die AGB ja für eine Vielzahl von lukrativen Geschäften bestimmt sind.

Unser Stundensatz variiert je nach Art der Sache normalerweise zwischen 200,- und 350,- € zzgl. Auslagen und 19% Mehrwertsteuer. Die Einzelheiten besprechen wir und regeln sie dann in einem schriftlichen Vergütungsvertrag. Sie erhalten mit der Abrechnung eine genaue Aufstellung der von uns erbrachten Tätigkeiten.

Selbstverständlich können wir in jedem Fall auch eine Pauschalvergütung vereinbaren, damit Sie genau wissen, woran Sie sind. Allerdings wird eine Pauschalvergütung natürlich immer einen Risikoaufschlag enthalten, weil wir nicht in jedem Einzelfall absehen können, wie viel Arbeit auf uns zukommt. Sprechen Sie uns dazu an, wenn Sie dies trotzdem wünschen.

Gerichtliche Tätigkeit

Für die gerichtliche Tätigkeit legt das RVG ebenfalls auf Basis der Gegenstandswerte bestimmte Vergütungen fest, für die wir in der Regel für Sie arbeiten, sofern unser Aufwand und die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Da Beweisaufnahmen in Gerichtsverfahren nach RVG nicht gesondert vergütet werden, müssen wir insoweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung für den Fall treffen, dass es zu einer solchen kommt.

In einem Gerichtsverfahren müssen wir Ihnen aus standesrechtlichen Gründen mindestens die RVG-Gebühren berechnen. Wenn wir für ein Gerichtsverfahren eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbaren, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass der Gegner bei einer Niederlage in jedem Fall nur die RVG-Gebühren ersetzen muss.

 

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns einfach an!


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